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Neue Rechtsauskünfte im BOICAC

31/05/2018
| Michael Lochmann
Neue Rechtsauskünfte im BOICAC

Im April hat das spanische ICAC im BOICAC 113 aus März 2018 wieder verschiedene neue Rechtsauskünfte zum Rechnungswesen veröffentlicht. Nachstehend gehen wir näher auf zwei dieser Rechtsauskünfte ein, von denen wir glauben, dass sie für den Leser von Interesse sein können.

Rechtsauskunft 1 befasst sich mit der Bewertung von Abfällen, die ein Unternehmen bei der Erbringung einer Dienstleistung erhält. Das ICAC verweist auf die 5. Vorschrift seiner Entscheidung vom 14. April 2015, in welcher Kriterien zur Bestimmung der Herstellkosten festlegt werden: das Unternehmen muss die Abfälle zum Nettoveräusserungswert in der Bilanz ausweisen und um diesen Betrag die Kosten für die Erbringung der Dienstleistung reduzieren, durch die dem Unternehmen die Abfälle zugegangen sind.

Rechtsauskunft 8 bezieht sich auf die Bilanzierung von Anlagevermögen, das mittels eines Geldbetrages sowie voll abgeschriebener Gegenstände des Anlagevermögens erworben wird. Es wird zur Frage gestellt, ob der Erwerb ohne Ergebnisauswirkung in der Gewinn- und Verlustrechnung zum Nettobuchwert gleich Null der erhaltenen Vermögensgegenstände zuzüglich des Geldbetrages bilanziert werden muss. Das ICAC verweist auf Artikel 34.2 des spanischen HGB, nach dem bei der Bilanzierung von Geschäftsvorfällen auf den wirtschaftlichen Hintergrund des Geschäftes und nicht nur auf dessen rechtliche Ausgestaltung abzustellen ist. Deshalb sei vor der Prüfung, ob es sich um ein Tauschgeschäft handelt, zunächst zu untersuchen, ob der wirtschaftliche Hintergrund der Vereinbarung in der Übertragung der Nutzungsrechte an den Maschinen für einen Zeitraum unter ihrer wirtschaftliche Lebensdauer besteht, gegen einen Kaufpreis, dessen Höhe sich aus der Differenz zwischen der im Austausch für die Maschinen vereinbarten Gegenleistung und dem vom Lieferanten garantierten Restwert ergibt. Das ICAC kommt zu dem Schluss, dass in diesem Fall das Geschäft als Mietleasing zu klassifizieren wäre, dessen Bilanzierung in der Ansatz- und Bewertungsvorschrift Nr. 8 des spanischen PGC geregelt ist.

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