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Neue Rechtsauskünfte BOICAC 125

31/05/2021
| Michael Lochmann
Neue Rechtsauskünfte BOICAC 125

Ende April hat das spanische ICAC drei neue Rechtsauskünfte zum Rechnungswesen aus dem BOICAC Nummer 125 vom März 2021 veröffentlicht. Aufgrund ihrer Relevanz fassen wir die ersten beiden Rechtsauskünfte kurz zusammen:

Rechtsauskunft 1: Bilanzierung von Mietminderungen im Zusammenhang mit einem Mietvertrag über ein Geschäftsgebäude, die aufgrund der ausserordentlichen Massnahmen der Regierung zur Bewältigung der Auswirkungen der Gesundheitskrise durch COVID-19 vereinbart wurden.
Die aufgeworfene Frage betrifft die richtige Einordnung der zwischen Mieter und Vermieter ausgehandelten Mietminderungen aufgrund von gesetzlich vorgeschriebenen Schliessungen oder aufgrund der Auswirkungen der abrupten Drosselung der Geschäftstätigkeit. Insbesondere stellt sich die Frage, ob solche Reduzierungen der Miete für Bilanzierungszwecke als echte Mietminderungen eingestuft werden müssen (in welchem Fall sie über die Laufzeit des Mietvertrages verteilt werden müssten) oder ob sie im Gegenteil latente negative Erträge darstellen, die im Zuge der monatlichen Mietzahlungen in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen sind.
Das ICAC gelangt zu dem Schluss, dass in denjenigen Fällen, in denen der Mietvertrag eine Klausel über die Reduzierung der Miete bei Einbruch der wirtschaftlichen Tätigkeit oder bei Zwangseinstellung durch eine gesetzliche oder behördliche Anordnung enthält, diese Reduzierung als latenter negativer Ertrag zu behandeln ist. In Ermangelung einer solchen Klausel ist das ICAC der Ansicht, dass in dem durch COVID-19 hervorgerufenen ausserordentlichen Kontext, wenn Mieter und Vermieter eine Vereinbarung zur Reduzierung der Miete getroffen haben, diese Vereinbarung ihren Grund in der aktuellen wirtschaftlichen Situation hat und die Reduzierung demzufolge ebenfalls gemäss der Bilanzierung von latenten negativen Erträgen auszuweisen ist.

Frage 2: Bilanzierung von Beihilfen im Zusammenhang mit der Bürgschaft zu einem vom ICO gewährten Darlehen.
Die Gesellschaft hat ein ICO-Darlehen für COVID-19 erhalten und entsprechend gebucht. Dieses Darlehen ist mit einer Bürgschaft in Höhe von 80% der Finanzierung verbunden. Es stellt sich die Frage, wie die aus der Bürgschaft sich ergebende Beihilfe zu bilanzieren ist.

Das ICAC gelangt zu dem Schluss, dass die durch das ICO gewährte Beihilfe gemäss Absatz 1 der Ansatz- und Bewertungsvorschrift (NRV) 18.ª des Allgemeinen Kontenrahmens (PGC) zu bilanzieren ist. Dementsprechend ist der Ertrag aus der gewährten Beihilfe in dem Masse zu erfassen, in dem die Aufwendungen aus der Bürgschaft anfallen. In Bezug auf die Abgrenzung der Aufwendungen weist das ICAC darauf hin, dass die Gewährung einer Bürgschaft ein in Absatz 5.5 der Ansatz- und Bewertungsvorschrift 9.ª des PGC geregelter finanzieller Garantievertrag ist, und erinnert daran, dass „(…) in der Regel die Aufwendungen aus der Bürgschaft als Betriebsaufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen sind, unbeschadet der Tatsache, dass zum Bilanzstichtag ggf. eine entsprechende Abgrenzung erfasst werden muss“.

Die Rechtsauskünfte stehen auf der Webseite des ICAC unter der folgende Adresse zur Verfügung: https://www.icac.gob.es/contabilidad/consultas-boicac

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