Neue Rechtsauskünfte BOICAC 122
Im August wurden auf der Webseite des ICAC drei neue Rechtsauskünfte zum Rechnungswesen aus dem BOICAC Nummer 122 vom Juni 2020 veröffentlicht.
Rechtsauskunft Nr. 1: Zur ordnungsgemässen Bilanzierung der Massnahmen des Königlichen Gesetzesdekrets 8/2020 vom 17. März, über dringende ausserordentliche Massnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen von COVID-19, in Bezug auf die von den Arbeitgebern zu tragenden Kosten bei vorübergehendem Arbeitsausfall (ERTE). Insbesondere wird gefragt, ob die von der Regierung genehmigten Massnahmen Beihilfen darstellen und welche Bestandteile gegebenenfalls als solche angesehen werden können.
Das ICAC geht davon aus, dass die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer unbeschadet der Tatsache besteht, dass die Arbeitgeber ausnahmsweise von der Zahlung befreit sind, weshalb aufgrund des Verrechnungsverbotes die Sozialversicherungsbeiträge als Aufwand und die Befreiung von der Zahlung als Ertrag zu erfassen sind. Bei einer nur geringen Differenz wäre es jedoch zulässig, den Aufwand aus Sozialversicherungsbeiträgen um den freigestellten Betrag zu reduzieren, ohne die Beihilfen gesondert als Ertrag erfassen zu müssen.
Rechtsauskunft Nr. 2: Über die buchhalterische Behandlung des finanziellen Beitrags, den ein Vertriebsunternehmen von seinem Lieferanten erhält, um einen Teil der vom Unternehmen getragenen Marketing- und Werbekosten zu übernehmen.
Der ICAC kommt zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall geprüft werden muss, ob die vom Lieferanten geleisteten Beiträge eine Reduzierung des Transaktionspreises darstellen, d.h. einen Rabatt oder Nachlass auf den gewöhnlichen Verkaufspreis.
Insbesondere wenn das Unternehmen auf eigene Rechnung handelt und die Beteiligung des Lieferanten an den Werbekosten auf einen Werbevertrag zurückzuführen ist, sei der Schluss zu ziehen, dass es sich nicht um einen Rabatt oder Nachlass handelt. In diesem Fall wird der Beitrag des Lieferanten beim Vertriebsunternehmen als "Sonstige betriebliche Erträge" erfasst.
Rechtsauskunft Nr. 3: Zur Berechnung der Nettoumsatzerlöse bei Erhalt öffentlicher Beihilfen
Die Haupttätigkeit des anfragenden Unternehmens hängt mit der Entwicklung von Produkten zusammen, die gemeinsam aus eigenen sowie aus öffentlichen Mitteln / Beihilfen für die verschiedenen FuE-Programme finanziert werden. Es stellt sich die Frage, ob zur Bestimmung der Nettoumsatzerlöse nur die Erträge aus Verkäufen und Dienstleistungen berücksichtigt oder ob ebenfalls die erhaltenen Beihilfen und die aktivierten Eigenleistungen einbezogen werden müssen.
Das ICAC verweist auf seine Entschliessung vom 16. Mai 1991 über allgemeine Vorschriften zur Ermittlung der Nettoumsatzerlöse und kommt zu dem Schluss, dass die Beihilfen nicht in die Berechnung der Nettoumsatzerlöse einzubeziehen sind, es sei denn, dass sie auf der Grundlage der verkauften Produkteinheiten gewährt werden und im Verkaufspreis für die verkauften Waren und Dienstleistungen enthalten sind.