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Neue Rechtsauskünfte BOICAC 120

29/04/2020
| Michael Lochmann
Neue Rechtsauskünfte BOICAC 120

Im März hat das spanische ICAC auf seiner Webseite fünf neue Rechtsauskünfte zum Rechnungswesen aus dem BOICAC Nummer 120 vom Dezember 2019 veröffentlicht.

Nachstehend geben wir detailliert die Rechtsauskunft Nummer 4 – „Zur Bilanzierung der Ausgabe von Kryptowährungen“ wieder. Diese befasst sich mit dem Fall eines Unternehmens im Telekommunikationsbereich, das die Ausgabe einer Kryptowährung beabsichtigt. Durch den Verkauf der Kryptowährung will das Unternehmen finanzielle Mittel für seine Projekte beschaffen.

Das ICAC stellt fest, dass virtuelle Währungen eine digitale Darstellung von Werten sind, die nicht von einer Zentralbank oder einer Behörde ausgegeben oder garantiert werden und nicht unbedingt mit einer gesetzlich festgelegten Währung verbunden sind und die nicht den rechtlichen Status einer Währung oder von Geld hat, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel, die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und verhandelt werden können, akzeptiert wird. Neben anderen Merkmalen von Kryptowährungen ist hervorzuheben, dass sie zum digitalen Umfeld gehören und dass sie immateriellen Vermögenswerten entsprechen, da sie keinen physischen Träger haben. Sie werden als Tauschmittel für Waren, Rechte, Dienstleistungen oder andere Kryptowährungen geschaffen. Sie sind nicht von einer staatlichen Stelle abhängig, die sie ausstellt oder stützt. Der Wahrheitsgehalt der mittels Austausch von Kryptowährungen übertragenen Informationen wird durch das Verschlüsselungssystem bestimmt, über das zwei unabhängige Personen eine Transaktion ohne das Eingreifen eines Dritten durchführen dürfen, der den Vorgang bestätigt. Das System, auf dem Kryptowährungen basieren, ist die sog. Distributed Ledger Technology (DLT). Jede Transaktion mit Kryptowährungen wird in einem DLT aufgezeichnet, das von einem Schlüsselsystem geschützt und unterstützt wird. Diese Vorgehensweise ermöglicht es, dass das System ohne eine zentrale Stelle funktioniert, da es die Teilnehmer des Systems selbst sind, die jede einzelne der Transaktionen überprüfen.

Im Übrigen hat das IFRS Interpretation Committee klargestellt, dass Kryptowährungen nach IAS 2 (Vorräte) zu bilanzieren sind, wenn sie im normalen Geschäftsverlauf zur Veräusserung vorgehalten werden; andernfalls sind sie nach IAS 38 (Immaterielle Vermögenswerte) zu bilanzieren.

Vor diesem Hintergrund hält das ICAC fest, dass eine Kryptowährung:

  • Nicht der Definition eines finanziellen Vermögensgegenstandes entspricht, da sie nicht das Recht einräumt, Bargeld oder einen gleichwertigen Vermögenswert im Austausch zu erhalten.
  • Kein allgemein akzeptiertes Zahlungsmittel ist.
  • Ein Mittel sein kann, um Verbindlichkeiten zu begleichen.
  • Eine spekulative Verwendung hat oder haben kann.

Letztlich kommt das ICAC zu dem Schluss, dass virtuelle Währungen als Vorräte zu bilanzieren sind, wenn sie durch Verkauf in Finanzmittel umgewandelt werden sollen und dies der üblichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens entspricht. Der bilanzielle Ausweis erfolgt zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich eventueller Wertberichtigungen; eine Aufwertung ist nicht zulässig.

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