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Neue mehrwertsteuerliche Vorgaben für den Fernabsatz

31/05/2021
| Gustavo Yanes Hernández
Neue mehrwertsteuerliche Vorgaben für den Fernabsatz

Seit Jahren wächst der E-Commerce, doch die Präventionsmaßnahmen gegen das Coronavirus haben für einen spürbaren Wachstumsschub gesorgt. Vor diesem Hintergrund wurden Änderungen an der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie zum so genannten Fernabsatz vorgenommen. Diese Änderungen beziehen sich jedoch nur auf Verkäufe gegenüber Endverbrauchern – also nicht gegenüber Unternehmern –, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig sind als der Verkäufer.

Die Änderungen betreffen sowohl den Verkauf von Waren innerhalb des EU-Gebiets (nun sogenannte „innergemeinschaftliche Fernverkäufe“) als auch importierte Waren. Wir möchten uns in diesem Artikel jedoch auf erstere beschränken. Derzeit findet auf Fernverkäufe die Mehrwertsteuer des Ursprungslandes der Waren Anwendung, sofern bestimmte von den Ländern individuell festgelegte Schwellenwerte nicht überschritten werden. Bei Überschreitung der Schwellenwerte muss die Rechnung mit der Mehrwertsteuer des Staates ausgestellt werden, in dem der Empfänger der Ware ansässig ist.

Dieses System hatte den Nachteil, dass sich ein Unternehmer für den Verkauf seiner Waren in verschiedenen Ländern der EU zu Zwecken der Mehrwertsteuer in jedem einzelnen dieser Länder registrieren musste. Wir wissen aus erster Hand, dass dies einen nicht unerheblichen Zeit- und Kostenaufwand mit sich bringt. Ab Juli 2021 gilt jedoch, anders als bisher, für diese Art von Verkäufen ein einziger Schwellenwert i.H.v. 10.000 € in der gesamten EU, bei dessen Überschreitung die Mehrwertsteuer des Ziellandes Anwendung findet. Der große Unterschied liegt jedoch darin, dass nun keine individuellen Anmeldungen in jedem einzelnen Mitgliedstaat mehr erforderlich ist, sondern der Verkäufer das System der sogenannten „einheitlichen Ansprechpartner“ nutzen kann.

Über dieses System nimmt ein spanischer oder deutscher Unternehmer in seiner Umsatzsteuererklärung diejenigen Rechnungen auf, in denen die jeweiligen Mehrwertsteuern anderer Länder ausgewiesen werden (d.h. z.B. die französische oder italienische Mehrwertsteuer) und führt diese an die Steuer- und Finanzbehörden seines Landes ab. Im Anschluss übernehmen die jeweiligen Steuer- und Finanzbehörden der Länder die Überweisung der Steuerbeträge in dem jeweiligen Mitgliedstaat, in dem der Warenverkauf erfolgt ist. Die Neuerung führt also zu einer Vereinfachung der Steuerpflichten für Unternehmer. Solche Vereinfachungen sind immer willkommen, insbesondere im internationalen Kontext.

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