Neue Anreize für Arbeitnehmereinstellung in Spanien
Ab 1. September 2023 gilt der neue Katalog für Einstellungsanreize, welcher durch das Königliche Gesetzesdekret 1/2023 am 10. Januar 2023 geregelt wurde.
Ziel des Gesetzes war die Vereinheitlichung der Regelungen, Anforderungen und Verpflichtungen für den Erhalt von Vergünstigungen bei der Sozialversicherung bei Einstellung von Arbeitnehmern in Spanien.
Mit der neuen Fassung wird vor allem die Beschäftigung schutzbedürftiger Arbeitnehmergruppen gefördert.
Der neue Katalog enthält beispielsweise folgende Ermäßigungen der Sozialversicherungsbeiträge bei Einstellung oder Wiederbeschäftigung:
- von Menschen mit Behinderungen
- von Arbeitnehmern, aufgrund einer vollständigen oder dauerhaften Arbeitsunfähigkeit
- Frauen, die Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt, sexueller Gewalt und Menschenhandel sind
- arbeitslose Frauen, die unter bestimmten Umständen Arbeitnehmer ersetzen
- Arbeitnehmer, die in Situationen der Geburt und der Kinderbetreuung, der mitverantwortlichen Kinderbetreuung, des Risikos während der Schwangerschaft und des Stillens oder des Elternurlaubs ersetzt werden
- Menschen, die sich in einer Situation der sozialen Ausgrenzung befinden
- Langzeitarbeitslose
- Terrorismusopfer
Des Weiteren gelten Vergünstigungen bei:
- Ausbildungsverträgen und deren Umwandlung in unbefristete Verträge sowie bei Einstellung von Forschungspersonal in der Ausbildung
- Eingliederung von Arbeitslosen als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmermitglieder in Genossenschaften
- unbefristeten, diskontinuierlichen Verträgen mit Zeitarbeitnehmern in der Landwirtschaft
usw.
Zudem gelten im Rahmen der Beschäftigungsförderung Vergünstigungen bei:
- Beschäftigungsvereinbarungen im Rahmen von Tarifverhandlungen, welche die Beschäftigung aufrechterhalten
- Gleichstellungsplänen in Unternehmen, die über das gesetzliche Maß hinausgehen
- lokalen und regionalen Beschäftigungsbündnissen
Die Vergünstigungen betragen je nach Fall zwischen 55 EUR – 366 EUR pro Monat für die Dauer von vier Jahren.
Die Vergünstigungen sind jedoch an bestimmte Verpflichtungen des Arbeitgebers gekoppelt. So besteht beispielsweise bei Zuschüssen für unbefristete Arbeitsverträge, für die unbefristete Eingliederung als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmermitglied in Genossenschaften usw. die Beschäftigungspflicht des Unternehmens von mindestens drei Jahren. Kündigungen von Arbeitnehmern müssen daher gerichtlich als rechtmäßig anerkannt werden, um einen Rückforderungsanspruch der Vergünstigung auszuschließen.
Es ist daher empfehlenswert, sich vorab über die Voraussetzungen der jeweiligen Vergünstigung im Detail zu informieren.