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Nachhaltigkeitsberichterstattung

30/06/2022
| Michael Lochmann
Nachhaltigkeitsberichterstattung

Der Europäische Rat und das Europäische Parlament haben vor Kurzem eine vorläufige politische Einigung über die von der Europäischen Kommission im April 2021 vorgeschlagene Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD - Corporate Sustainability Reporting Directive) erzielt. Es wird geplant, die zukünftige Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht nur vom Adressatenkreis her deutlich auszuweiten, sondern auch durch verpflichtend zu beachtende EU-Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS - EU Sustainability Reporting Standards) stärker zu vereinheitlichen. Die vorläufige Einigung muss noch vom Rat und vom Parlament verabschiedet werden.

Ziel der CSRD ist die Verbesserung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, um einerseits das Potenzial des europäischen Binnenmarktes besser zu nutzen und anderseits zum Übergang zu einem vollständig nachhaltigen und inklusiven Wirtschafts- und Finanzsystem im Einklang mit dem europäischen Green Deal und den UN-Zielen für nachhaltige Entwicklung beizutragen.

Die CSRD-Vorschriften sollen für grosse börsennotierte und nicht börsennotierte EU-Unternehmen (Bilanzsumme > 20 Mio. EUR / Nettoumsatzerlöse > 40 Mio. EUR / > 250 Beschäftigte) und für börsennotierte KMU gelten; sie sollen auch für Nicht-EU-Unternehmen gelten, die mindestens eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU haben und innerhalb der EU einen Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. EUR erzielen.

Die Berichterstattung nach CSRD soll nach derzeitiger Planung schrittweise zu den folgenden Terminen eingeführt werden:

  • 1.1.2024 für diejenigen Unternehmen, die bereits der Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung unterliegen,
  • 1.1.2025 für diejenigen Unternehmen, die derzeit nicht unter die Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung fallen und
  • 1.1.2026 für börsennotierte KMU, kleine und nicht-komplexe Kreditinstitute und konzerneigene Versicherungsunternehmen.

In diesem Zusammenhang hat die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (EFRAG - European Financial Reporting Advisory Group) nun Ende Mai Grundlagen für Schlussfolgerungen zu Ihren im April herausgegebenen insgesamt 13 Entwürfen für EU-Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards veröffentlicht.

Diese Grundlagen für Schlussfolgerungen begleiten die Entwürfe, ohne jedoch Teil von ihnen zu sein; ihr Inhalt hat keinen verbindlichen Status.

Die Grundlagen veranschaulichen das Ziel und den Kontext der Entwürfe, das Verfahren, das bei der Ausarbeitung angewendet wurde, die Gründe für die Vorgabe einer Angabevorschrift, die Verweise auf andere Standardsetzungsinitiativen oder europäische oder andere einschlägige Vorschriften und gegebenenfalls die Argumente für die Notwendigkeit detaillierter Leitlinien, in Erwägung gezogene und schliesslich nicht in die Entwürfe aufgenommenen Angabevorschriften und wie sich der Inhalt der Entwürfe auf die künftigen Standardsetzungsaktivitäten bezieht.

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