Möglichkeiten der Anfechtung des Verlaufs von Hochspannungsleitungen
Die kürzlich vom Obersten Gerichtshof ergangene Entscheidung vom 1. April 2016 hat zwei Eckpunkte von unzweifelhafter Bedeutung in Bezug auf Enteignungen, die auf Grund der Anbringung von Hochspannungsleitungen erfolgen, bestätigt. Zum einen wiederholte er die Möglichkeit, die die Eigentümer haben, dem Verlauf der Leitung anlässlich der Anerkennung ihrer öffentlichen Nützlichkeit und der Notwendigkeit der Inbesitznahme zu widersprechen, auch wenn der Entwurf des Verlaufs nicht angefochten und bereits bestandskräftig sei, wenn diese beiden Schritte nicht gemeinsam, sondern getrennt durchgeführt und bearbeitet wurden.
Zum anderen die bereits anerkannte Möglichkeit, den Verlauf, der in dem vom Energieversorgungsunternehmen vorgelegten und von der zuständigen Autonomen Region genehmigten Entwurf wiedergespiegelt ist, zu analysieren sowie dessen mögliche Ersetzung durch einen alternativen, von dem Eigentümer vorgeschlagenen Verlauf. Der Gerichtshof besteht auch auf demjenigen Grundsatz, dass von der Enteignungsbefugnis in einer verhältnismäßigen Weise Gebrauch gemacht werden muss, so dass der Enteignete das kleinstmögliche Vermögensopfer erbringen muss.
So wurde im vorgelegten Fall vom Obersten Gerichtshof dem Verwaltungsrechtsbehelf stattgegeben und mithin die Abänderung des ursprünglich geplanten Verlaufs der Hochspannungsleitung angeordnet, nachdem vom Gerichtshof angenommen wurde, dass es eine für die Betroffenen – bei denen der Erhalt ihres Getreideanbaus auf den Feldern, nahe der Leitung, sich als schwieriger herausstellte – weniger einschneidende Alternative gäbe, nämlich auf einer um einige wenige Meter weiter entfernte Fläche, angrenzend an die ungenutzte Gemeindestraße im Gemeindeeigentum, ohne dass dabei die Kosten hierfür 10% des ursprünglich gewählten Verlaufes übersteigen würden, so wie das die vorliegend anwendbare Regelung vorsieht.