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Meist kein Versicherungsschutz bei Corona-bedingten Betriebsschließungen

31/05/2021
| Dr. Thomas Rinne, Lidia Minaya Moreno
Meist kein Versicherungsschutz bei Corona-bedingten Betriebsschließungen

In Folge der massenhaft angeordneten Betriebsschließungen während der Corona-Pandemie (insbesondere waren gastronomische Betriebe, Hotels, Kinos, Fitnessstudios und der Einzelhandel betroffen) wurden inzwischen zahlreiche Gerichte mit der Frage befasst, ob beispielsweise Mieter das Risiko der Betriebsschließung und damit die Verpflichtung zur Mietzahlung auf den Vermieter abwälzen konnten oder nicht. In den allermeisten Fällen gingen Gericht davon aus, dass die Corona-bedingten Betriebsschließungen nicht dazu führten, dass die Mieter nicht mehr zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet waren. Inzwischen gibt es eine ähnlich ungünstige Einschätzung der Gerichte, wenn Gewerbetreibende versuchen, Leistungen aus einer abgeschlossenen Betriebsunterbrechungsversicherung zu erhalten. Denn obwohl die Bedingungen solcher Versicherungen eine Eintrittspflicht bei staatlich verordneten Betriebsschließungen aufgrund von Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes vorsehen, fehlt doch in den Versicherungsbedingungen regelmäßig ein Hinweis auf „COVID-19“. Dies ist der Grund dafür, dass zahlreiche Gerichte (kürzlich das Landgericht Frankfurt, das Landgericht Hamburg und inzwischen auch das OLG Oldenburg) entschieden haben, dass der Unternehmer in Folge der Corona-bedingten Betriebsschließungen keinen Anspruch auf Versicherungsleistung hat, weil die COVID-19-Erkrankung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht ausdrücklich erwähnt worden ist (während die Versicherungsbedingungen im Übrigen eine Vielzahl von Infektionskrankheiten aus dem Katalog des Infektionsschutzgesetzes übernommen haben). Aber da die COVID-19-Erkrankung erst im Februar 2020 als neuartige Krankheit in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen worden ist, ist sie in den früher verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen noch nicht genannt gewesen. Die Gerichte gehen in der Tendenz davon aus, dass der Katalog der Infektionskrankheiten des Infektionsschutzgesetztes nicht automatisch auch für die Betriebsunterbrechungsversicherung gilt, sondern nur bei ausdrücklicher Nennung der entsprechenden Krankheit. Eine Ausnahme hat das Landgericht München in dem Umstand gesehen, dass der Unternehmer bei Abschluss der Betriebsunterbrechungsversicherung Anfang März 2020 ausdrücklich auf das Corona-Risiko abgestellt und die Versicherung insbesondere mit Blick auf eine möglichen Betriebsschließung wegen dieser Krankheit eingedeckt hat.

Gewerbetreibende sollten daher bei Abschluss einer solchen Versicherung eine Klausel hinein verhandeln, wonach alle im Infektionsgesetz genannten Krankheiten automatisch zur Versicherungsdeckung führen, denn andernfalls ist bei einer Pandemie aufgrund einer neuartigen Infektionserkrankung der beabsichtigte Versicherungszweck gerade nicht gegeben und der Unternehmer kann keinerlei Versicherungsleistungen beanspruchen.

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