Mehrwertsteuer und Pro-rata-Satz bei Niederlassungen
Der EuGH hat kürzlich sein Urteil in der Rechtssache Morgan Stanley (C-165/17) über die anteilige MwSt. im Falle einer Hauptniederlassung in GB und seiner Zweigniederlassung in Frankreich gefällt. Es geht im Wesentlichen darum, wie der Pro-rata-Satz der Zweigniederlassung zu berechnen ist, wenn diese Geschäfte mit Dritten durchführt. Der EuGH unterscheidet zwei Arten von Kosten bei der Zweigniederlassung:
- Kosten für steuerpflichtige und steuerbefreite Vorgänge, die ausschließlich von der Hauptniederlassung durchgeführt werden. Es muss ein direkter und unmittelbarer Bezug zwischen einer konkreten steuerpflichtigen Transaktion der Zweigniederlassung und den Transaktionen der Hauptniederlassung mit Dritten hergestellt werden. Die Geschäfte der Zweigniederlassung werden hierbei nicht berücksichtigt.
- Kosten für steuerpflichtige und steuerbefreite Vorgänge, die sowohl von der Haupt- als auch von der Zweigniederlassung durchgeführt werden. Hierbei werden alle Transaktionen der Haupt- und der Zweigniederlassung berücksichtigt. Zu beachten sind die eventuellen Auswirkungen der Geschäfte der Hauptniederlassung auf den Pro-rata-Satz der Zweigniederlassung.
Ebenso sollte geprüft werden, ob die MwSt. in beiden Ländern abzugsfähig ist.
Das Urteil betrifft die Frage der internen Kostenaufteilung bei multinationalen Unternehmen, die über Zweigniederlassungen sowohl steuerbefreite als auch steuerpflichtige Transaktionen durchführen. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Verrechnungspreisgestaltung geschenkt werden, da diese von den Steuerbehörden als Anhaltspunkt für die Berechnung des Pro-rata-Satzes herangezogen werden könnte. Multinationale Unternehmen sollten beurteilen, ob ein direkter und unmittelbarer Bezug zwischen den Kosten der Zweigniederlassung (Input) und den Tätigkeiten der Zweig- oder der Hauptniederlassung (Output) hergestellt werden kann. Diesen Input-Output-Nexus nachzuweisen, scheint eine vernünftige und konservative Strategie zu sein, um steuerliche Risiken zu mindern.