Mehrwertsteuer auf Betriebsstätten
Die Generaldirektion Steuern („DGT“) fasst in ihrer jüngsten Entschließung Nr. V2523-23 die Anforderungen zusammen, die erfüllt sein müssen, um das Vorliegen einer Betriebsstätte ("BSt.") zu begründen, und insbesondere die Anforderungen, welche die von der BSt. ausgeübte Tätigkeit erfüllen muss.
Im vorliegenden Fall hat ein britisches Softwareunternehmen ein Büro im Steuergebiet eröffnet. Von diesem Büro aus sollen fünf Mitarbeiter ausschließlich mit Entwicklungsaufgaben für eine im Vereinigten Königreich zu vermarktende Anwendung betraut werden.
Auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH wurden die vier Voraussetzungen für das Vorliegen einer BSt. in Spanien festgelegt:
- Angemessene Struktur hinsichtlich der personellen und technischen Mittel, wobei der bloße Besitz von Vermögenswerten im anderen Mitgliedstaat nicht ausreicht.
- Kohärente Arbeitsorganisation, d.h. es muss eine klare Aufteilung der ausgeführten Arbeiten in verschiedene Aufgabenbereiche bestehen.
- Dauerhaftigkeit der Tätigkeit, die nicht durch die vorübergehende Dauer, sondern durch die Absicht des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers bestimmt wird.
- Eigenständigkeit bei der Erbringung von Dienstleistungen/Ausführung von Tätigkeiten. Die auszuführenden Aufgaben müssen der BSt. und nicht der Muttergesellschaft zugeordnet werden. Dies setzt die Zuweisung der wesentlichen Elemente für die Entwicklung der Tätigkeit sowie ein gewisses Maß an Entscheidungsbefugnis bei der Verwaltung der betreffenden Vorgänge voraus.
Die DGT ist der Ansicht, dass die letzte Voraussetzung, die sich auf die Eigenständigkeit bei der Erbringung der Dienstleistung bezieht, nicht erfüllt ist, da die Dienstleistungen nicht von der BSt. selbst, sondern von der Muttergesellschaft in Anspruch genommen werden, die letztlich die entwickelte Anwendung vermarkten wird. Konkret kommt die DGT zu dem Schluss, dass das Entwicklungsbüro in Spanien mit der ausschließlichen Funktion gegründet wurde, Entwicklungstätigkeiten für die Produkte des britischen Unternehmens durchzuführen, ohne dass das Büro die Möglichkeit hätte, andere Verträge abzuschließen. Das Büro ähnelt einer Kostenstelle für die Entwicklung eines internen Projekts des Beraters, das von diesem vermarktet werden soll.
Daher kommt die DGT zu dem Schluss, dass der Status einer BSt. für MwSt.-Zwecke nicht gewährt werden kann, obwohl die anderen Voraussetzungen erfüllt sind.
Folglich muss die britische Einrichtung die Vorsteuer nach dem Verfahren der Nichtansässigkeit gemäß Art. 119 bis des MwStG zurückfordern, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, einschließlich der Gegenseitigkeit der Behandlung mit dem Staat, in dem sie ansässig ist.
Dieses Urteil ist insofern interessant, als es das Vorliegen einer BSt. für MwSt.-Zwecke in einer heutzutage recht häufigen Struktur untersucht, d.h. ein ausländisches Unternehmen mit Mitarbeitern in Spanien, die ausschließlich für die Muttergesellschaft arbeiten.