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Mehr als 50 Mitarbeiter? Erweiterung der Verpflichtung für Unternehmen im Bereich der Gleichstellungspläne

31/05/2019
| Sandra Burmann, Carlota Aguirre de Cárcer Luitjens
Mehr als 50 Mitarbeiter? Erweiterung der Verpflichtung für Unternehmen im Bereich der Gleichstellungspläne

Nach der Verabschiedung des Königlichen Gesetzesdekrets 6/2019 über „Dringende Maßnahmen zur Gewährleistung der Gleichbehandlung und der Chancengleichheit von Frauen und Männern in Beschäftigung und Beruf“ wurde ein weiterer Schritt im Hinblick auf die Gleichstellung von Männern und Frauen getan, indem die Verpflichtung zur Aufstellung von Gleichstellungsplänen auf Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigten ausgedehnt wurde. In der Vergangenheit bestand diese Verpflichtung zur Verhandlung eines Gleichstellungsplans nur in Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern. Diese neue Verpflichtung wird schrittweise eingeführt:

  • Ab dem 7.3.2020 muss ein solcher Gleichstellungsplan von Unternehmen mit mehr als 150 und bis zu 250 Mitarbeitern aufgestellt werden.
  • Ab dem 7.3.2021 trifft diese Verpflichtung alle Unternehmen mit mehr als 100 und bis zu 150 Beschäftigten.
  • Ab dem 7.3.2022 müssen Unternehmen mit 50 bis 100 Beschäftigten einen Gleichstellungplan aufstellen.

Die Maßnahmen und Ziele des Plans müssen bewertbar sein und der Inhalt desselben ist mit den Arbeitnehmervertretern zu verhandeln. Die Gleichstellungspläne müssen u.a. Fragen des Zugangs zur Beschäftigung, der beruflichen Einstufung, der Beförderung und Ausbildung, der Vergütung, der Arbeitszeitgestaltung im Hinblick auf die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Vereinbarkeit von Beruf, Privatleben und Familie sowie die Verhütung von sexueller Belästigung und Belästigung aufgrund des Geschlechts beinhalten. Ebenso wird ein Register der Gleichstellungspläne geschaffen werden, in dem die Unternehmen ihre Pläne registrieren müssen; zudem sind die Arbeitgeber verpflichtet, ein Gehaltsregister zu führen, das nach Geschlecht und Berufsgruppen oder gleichwertigen Arbeitsplätzen gegliedert ist. Die Arbeitnehmer haben mittels ihrer Vertretung das Recht auf Zugang zu der in diesem Register enthaltenen Information. Zu beachten ist, dass die Nichteinhaltung der unternehmerischen Verpflichtungen in Bezug auf Gleichstellungspläne von der Arbeitsaufsichtsbehörde sanktioniert werden kann.

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