Mängelgewährleistung beim Kauf von Geschäftsanteilen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 26.9.2018 – VIII ZR 187/17 – über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Der Kläger war ursprünglich zu 50% an der X-GmbH beteiligt.Einziger weiterer Gesellschafter war der Beklagte. Der Kläger kaufte vom Beklagten seine hälftige Beteiligung an der X-GmbH. Der notarielle Kaufvertrag enthielt Garantieabreden zum rechtswirksamen Bestehen der Geschäftsanteile, zum Fehlen von Belastungen mit Rechten Dritter, zur Inhaberstellung des Verkäufers und zur Einzahlung der Einlagen. Gesetzliche Gewährleistungsansprüche wurden „soweit rechtlich möglich“ ausgeschlossen.
Der Kläger behauptet, dass der für die Kaufpreisfindung maßgebliche Jahresabschluss auf später entdeckten massiven Fehlern beruhe. Tatsächlich habe eine Unterbilanz bestanden, bei deren Kenntnis die Parteien einen Kaufpreis von allenfalls null Euro vereinbart hätten.
Der BGH bejaht die Möglichkeit eines Anspruchs aufgrund einer Vertragsanpassung wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage, deren Anwendung trotz der vertraglichen Regelung nicht ausgeschlossen sei. Eine Vertrags- bzw. Kaufpreisanpassung sei nur dann ausgeschlossen, wenn das vorrangige Sach- oder Rechtsmängelgewährleistungsrecht zur Anwendung kommt. Der Kauf von GmbH-Geschäftsanteilen sei als Rechtskauf zu qualifizieren. Das Sachmängelgewährleistungsrecht wegen Mängeln des Unternehmens der Gesellschaft ist nur anwendbar, wenn der Kauf des ganzen Unternehmens vorliegt. Dies ist der Fall, wenn alle oder nahezu alle Geschäftsanteile erworben werden. Der Kauf einer hälftigen Beteiligung genügt hierfür nicht. Beim Rechtskauf von Geschäftsanteilen besteht eine Gewährleistung nur für das Bestehen des Rechts und nicht für die Güte des Gegenstandes auf welche sich das Recht bezieht. Eine Überschuldung oder Insolvenzreife stellt beim Anteilskauf keinen Rechtsmangel dar. Folglich greift keine Mängelgewährleistung, weshalb der Anspruch des Klägers auf Kaufpreisanpassung zu bejahen ist. Der Fall zeigt deutlich, dass bei der Abfassung des GmbH-Anteilskauvertrages Vorsicht geboten ist.