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Krypto-Währungen als Sacheinlage

30/09/2020
| Luis Miguel de Dios Martínez, David Jódar Huesca
Krypto-Währungen als Sacheinlage

Die zunehmende Verbreitung von Krypto-Währungen als Transaktionsgüter, ist ein Anlass um über ihre Verwendung als Sachwerte im Unternehmensbereich nachzudenken. In diesem Zusammenhang finden Krypto-Währungen eine praktische Anwendung bei der Gründung von Gesellschaften. Dabei können sich aber auch Risiken ergeben.

Die Verwendung von Krypto-Währungen bei der Gründung von Kapitalgesellschaften ist grds. möglich, vorausgesetzt, dass das in Artikel 63 des sp. Kapitalgesellschaften-Gesetz beschriebene Verfahren beachtet wird. Daher muss ein doppelter Prozess durchgeführt werden, nämlich die Bewertung der Krypto-Währungen und die Übertragung in das Unternehmensvermögen. Letztendlich würde es sich hier um eine Sacheinlage handeln.

Die Bewertung der Krypto-Währungen erfolgt bei sp. GmbHs (sociedades limitadas) durch Angabe der Gründer, während bei sp. AGs (sociedades anónimas) ein Gutachten erforderlich ist. Obwohl nicht unbedingt notwendig, ist es üblich, dass der Notar feststellt (bspw. über eine Plattform wie blockchain.com), dass der Marktwert zum Zeitpunkt der Gründung höher als das Mindestkapital der jeweiligen Gesellschaftsform ist.

Die Eigentumsübertragung vom Konto oder wallet des Gründers auf das Guthaben der Gesellschaft wird durch ein Übertragungscode nachgewiesen, welcher gesondert und individualisiert vom Blockchain-System verleihen wird. Neben den restlichen Bedingungen, die für die Gründung einer Gesellschaft erforderlich sind (wie Satzung und Gesellschaftervertag, Ernennung der Geschäftsführer, usw), hält der Notar die verschiedenen hier aufgeführten Elemente in der Gründungsurkunde fest. Somit würde die Gesellschaft mit Krypto-Währung als Sacheinlage gegründet.

Die Möglichkeit Krypto-Währungen als Sacheinlagen zu verwenden, kann also bestätigt werden. Die Angemessenheit einer solchen Verwendung kann man allerdings in Frage stellen. Es liegt in der Natur der Krypto-Währungen -zumindest der meisten-, dass die Schwankungen ihres Wertes sehr ausgeprägt sein können. Dies ist ein Merkmal, das zu berücksichtigen ist, da solche Schwankungen zu einer Verringerung des Nettovermögens des Unternehmens führen können, welche wiederum eine Zwangsauflösung zur Folge haben können. Aus diesem Grund ist die Verwendung von Krypto-Währungen als Sacheinlagen etwas riskant, da das Überleben des Unternehmens schon unmittelbar nach der Gründung gefährdet sein könnte.

Als Fazit kann festgehalten werden, dass die Verwendung von Krypto-Währungen als Sacheinlagen kein technisches Hindernis findet, das Risiko einer Zwangsauflösung, welches sich aus einem Vermögenswert mit einer sehr ausgeprägten Schwankung in seiner Bewertung ergibt. Daher ist gegenwärtig von einer solchen Verwendung abzuraten.

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