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Kreditgewährung zur Finanzierung von Lieferungen oder sonstigen Leistungen

30/11/2017
| Frank Behrenz
Kreditgewährung zur Finanzierung von Lieferungen oder sonstigen Leistungen

In hochkompetitiven Märkten und insbesondere im Rahmen der Ausschreibung und der Vergabe von langfristigen Aufträgen über Lieferungen und Dienst- bzw. Werkleistungen ist im Wettbewerb das zusätzliche Angebot einer Absatzfinanzierung durch Kreditgewährung an den Besteller immer wieder von Bedeutung. 

Sowohl der Europäische Gerichtshof (EuGH C-224/11 vom 17.01.2013, Rechtssache BGZ Leasing) als auch in dessen Folge der Bundesfinanzhof (BFH XI R 24/11 vom 13.11.2013 zu einem sog. Public-Private-Partnership Projekt) hatten entschieden, dass eine Werklieferung und eine grundsätzlich umsatzsteuerfreie Fremdfinanzierung grundsätzlich nicht als derart eng miteinander verbunden angesehen werden können, dass beide zusammen umsatzsteuerlich als einheitliche steuerpflichtige Leistung zu beurteilen sind. Gleichwohl sei nach allgemeinen Grundsätzen im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob die Leistungen jeweils umsatzsteuerlich getrennt zu beurteilen oder als eine einheitliche Leistung zu betrachten sind. 

In einem Schreiben vom 08.11.2017 (BMF III C2 – S 7100/13/10007, 2017/0920527) hat das Bundesfinanzministerium nunmehr diese Grundsätze in Abschnitt 3.11 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses übernommen. Im Rahmen einer Prüfung nach Maßgabe objektiver Abgrenzungskriterien sprechen hiernach insbesondere die folgenden Anhaltspunkte für die Annahme mehrerer selbständiger Leistungen: 
(1) gesonderte Vereinbarung von Lieferung oder sonstiger Leistung und Kreditgewährung, 
(2) eigenständige Bildung von Leistungspreisen und 
(3) gesonderte Rechnungsstellung. 

In der Gestaltungspraxis ist insbesondere auf eine rechtzeitige, in späteren steuerlichen Betriebsprüfungen vorzulegende schriftliche Dokumentation der vorgenannten Kriterien zu achten.

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