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Korrektur der Steuerfestsetzung in Bauträgerfällen

28/04/2017
| Frank Behrenz
Korrektur der Steuerfestsetzung in Bauträgerfällen

In der Ausgabe Oktober 2015 dieses Newsletters hatten wir über die von mehreren Finanzgerichten aufgeworfene Frage berichtet, ob ausländische Bauunternehmen bei Leistungserbringung an inländische Bauträger auch nach dem 31.07.2014 (Einfügung von § 27 Abs. 19 UStG) darauf vertrauen konnten, keine deutsche Umsatzsteuer zu schulden. Anlass der Gesetzesänderung und Auslöser der Streitfrage war ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 (BFH V R 37/10), wonach - entgegen der Auffassung der deutschen Finanzbehörden - die deutsche Umsatzsteuer nicht von den inländischen Bauträgern als Leistungsempfänger im sog. Reverse Charge Verfahren, sondern von den ausländischen Bauunternehmen im normalen Veranlagungsverfahren geschuldet wird. In der Folge stellten ausländische Bauunternehmer den inländischen Bauträgern nachträglich deutsche Umsatzsteuer in Rechnung, welche wiederum einen hieraus eventuell resultierenden Vorsteuererstattungsanspruch zur Tilgung ihrer Zahlungsverpflichtung an die ausländischen Bauunternehmer abtraten. 

In zwei jüngst veröffentlichten Grundsatzurteilen vom 23.02.2017 (BFH V R 16/16 und V R 24/16) hat der Bundesfinanzhof nun die praktikable Auffassung des Finanzgerichts Münster bestätigt und damit folgende Grundsätze aufgestellt: 
(1) Eine geänderte Festsetzung von Umsatzsteuer gegen den ausländischen Bauunternehmer ist nur dann zulässig, wenn diesem ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den inländische Bauträger zusteht. 
(2) Hierbei ist das deutsche Finanzamt verpflichtet, eine Abtretung nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG auch dann anzunehmen, wenn der Steueranspruch bereits durch Zahlung getilgt war. 
(3) Auf das Vorliegen einer Rechnung mit gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer kommt es im vorgenannten Zusammenhang nicht an. 

Betroffene spanische Bauunternehmer sollten daher bei drohender Belastung mit deutscher Umsatzsteuer prüfen, ob auf der Basis der vorgenannten Grundsätze eine geänderte Umsatzsteuerveranlagung möglich ist.

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