Kommunale Wertzuwachssteuer: neues Urteil des Verfassungsgerichts
Das spanische Verfassungsgericht hat für Artikel 107 des Gesetzes zu kommunalen Finanzämtern (Texto Refundido de la Ley de Haciendas Locales, TRLHL) einen neuen Fall der Verfassungswidrigkeit festgelegt. Die Entscheidung in der von dem Verwaltungsgericht Nr. 32 von Madrid vorgelegten Feststellung der Verfassungswidrigkeit 1020-2019 wurde am 31. Oktober 2019 veröffentlicht.
Konkret ging es um den Fall eines Steuerpflichtigen, der am 30. Januar 2003 für 66.111,33 € mittels notarieller Urkunde eine Wohnung erwarb und diese am 15. Februar 2017 für 70.355 € verkaufte. Der Differenzbetrag über 4.243,67 € war signifikant geringer als der von der zuständigen Stadtverwaltung gemäß Art. 107 TRLHL ermittelte über 17.800,20 €. Diesen legte die Stadtverwaltung der Veranlagung für die kommunale Wertzuwachssteuer zugrunde und berechnete einen zu zahlenden Steuerbetrag von 3.560,02 €. Der Steuerbetrag entspricht somit 83,89 % des Differenzbetrages zwischen Kaufs- und Verkaufspreis, der zudem keine weiteren notwendigen Auslagen oder Anpassungen aufgrund von Inflation berücksichtigt. Damit besteht zwar ein Wertzuwachs, jedoch übersteigt der für die kommunale Wertzuwachssteuer zu begleichende Betrag den tatsächlichen Wertzuwachs aus dem Verkauf des Grundstücks. Dies deutet darauf hin, dass der Steuerbetrag in keinem Verhältnis zum Vermögenszuwachs steht, der besteuert wird.
Das spanische Verfassungsgericht kommt zu dem Schluss, dass Punkt 4 des Artikels 107 TRLHL verfassungswidrig ist, da er das Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und das Verbot der Beschlagnahmung in den Fällen verletzt, in denen der zu zahlende Betrag der lokalen Wertzuwachssteuer den tatsächlichen Vermögenszuwachs des Steuerpflichtigen übersteigt. Dieses Urteil stärkt die Möglichkeit der Prüfung von Veranlagungen der Wertzuwachssteuer, sofern diese im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Urteils noch nicht endgültig gewesen sind.