Kommt das EU-Lieferkettengesetz und was unterscheidet den Entwurf vom deutschen Gesetz? | LEX | Das deutsch-spanische Rechtsportal Direkt zum Inhalt

Kommt das EU-Lieferkettengesetz und was unterscheidet den Entwurf vom deutschen Gesetz?

31/03/2022
| Dr. Thomas Rinne, Johannes Brand. LL.M.
Kommt das EU-Lieferkettengesetz und was unterscheidet den Entwurf vom deutschen Gesetz?

Nach monatelangem Streit hat das Bundeskabinett am 03.03.2021 den Entwurf eines deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) beschlossen. Zum 01.01.2023 soll das neue Gesetz in Kraft treten – und nun scheint es schon wieder hinfällig. Im Februar diesen Jahres hat die EU-Kommission endlich ihren Vorschlag zum europaweiten Lieferkettengesetz vorgelegt. Technisch gesehen ist das Gesetz eine Richtlinie. Die Richtlinie muss von den Mitgliedsstaaten noch in nationales Recht umgesetzt werden. Ziel ist es, nachhaltiges und verantwortungsbewusstes Handeln zu fördern und Menschenrechts- und Umweltaspekte in Unternehmen verankern.

Was bedeutet dies nun für deutsche Unternehmer? Und inwiefern unterscheidet sich der Entwurf der EU-Kommission vom deutschen LkSG? Der Entwurf der EU-Kommission unterscheidet sich in vier wesentlichen Punkten vom deutschen Gesetz:

     1. Weiterer Anwendungskreis

Die EU-Kommission zieht mit ihrem Entwurf einen weiten Anwendungskreis und berücksichtigt hierbei nicht nur die Anzahl der Mitarbeiter des Unternehmens (nach LkSG 3.000 Mitarbeiter ab 2023 und 1.000 Mitarbeiter ab 2024), sondern auch den jährlichen Umsatz. Hierbei wird zwischen zwei Gruppen differenziert:

Gruppe 1 betrifft alle EU-Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern und einem jährlichen weltweiten Umsatz von mehr als 150 Millionen Euro. Gruppe 2, welche erst zwei Jahre später betroffen ist, umfasst EU-Unternehmen mit mind. 250 Mitarbeitern und einem jährlichen weltweiten Umsatz von mehr als 40 Millionen Euro, soweit 50 Prozent des Umsatzes aus einem Bereich generiert wurde, welcher als ‚high risk‘ gilt (z.B. Landwirtschaft, Textilien oder Mineralien). Für Nicht-EU-Unternehmen gelten noch einmal andere Schwellenwerte.

     2. Konkrete Verpflichtungen der Geschäftsleitung

Anders als nach dem LkSG unterliegt die Geschäftsleitung (Geschäftsführer, Vorstände etc.) nach EU-Entwurf selbst konkreten Verpflichtungen. Zu diesen Pflichten gehören die Einrichtung und Beaufsichtigung der Umsetzung der Sorgfaltspflichtprozesse und die Integration der Sorgfaltspflicht in die Unternehmensstrategie. Darüber hinaus muss die Geschäftsleitung bei der Erfüllung ihrer Pflicht, die Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Menschenrechte, den Klimawandel und die Umwelt berücksichtigen.

     3. Klimaschutzplan

Der EU-Entwurf sieht weiter einen Klimaschutzplan vor, welches jedes Unternehmen zu erstellen hat, um sicherzustellen, dass das 1,5-Prozent-Ziel des Pariser Klimaabkommens eingehalten werden kann.

     4. Zivilrechtliche Haftung der Unternehmen

Der signifikanteste Unterschied zur deutschen Rechtslage liegt jedoch in der zivilrechtlichen Haftung der Unternehmen. Während das LkSG eine Haftung ausschließt, drohen Unternehmen nach dem EU-Vorschlag Schadensersatzansprüche bei Nichteinhaltung der Sorgfaltspflichten.

Der Entwurf der EU-Kommission scheint der Zeit der freiwilligen "Corporate Social Responsibility‘“ ein Ende zu setzen. Stattdessen werden Unternehmen in das verantwortungsbewusste Zeitalter zum verbindlichen Schutz der Menschenrechte und des Umweltschutzes geführt.

Kategorien:

Hat Ihnen dieser Artikel gefallen?

Teilen Sie ihn in den sozialen Netzwerken!