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Klärung des spanischen OGH bezüglich der Dokumentation von Verrechnungspreisen

30/11/2018
| Gustavo Yanes Hernández
Klärung des spanischen OGH bezüglich der Dokumentation von Verrechnungspreisen

Wie bekannt ist, sind die Steuerschuldner der spanischen Körperschaftsteuer allgemein dazu verpflichtet diese Geschäfte zu dokumentieren, wenn diese je verbundener Partei 250.000 € oder in besonderen Fällen 100.000 € pro Jahr übersteigen. Es gibt jedoch Fälle, in denen u.a. der Geschäftsumsatz der Gesellschaft oder des Konzerns Beachtung fand und dadurch die Dokumentation vereinfacht oder die Gesellschaft von dieser Pflicht befreit wurde.

Der spanische oberste Gerichtshof (Tribunal Supremo, TS) hat am 15. Oktober 2018 mit seinem Urteil die Zweifel ausgeräumt, die bezüglich der Anwendung der Sanktionen bei der Dokumentation von Verrechnungspreisen bei befreiten Unternehmen bestanden. Die Beschwerde führende Gesellschaft hatte vor dem TS argumentiert, dass aufgrund der besonderen Sanktionen bei Ausnahme des Unternehmens von der Verpflichtung zur Dokumentation der Verrechnungspreise keine Sanktion Anwendung finden kann, auch keine allgemein geltende Sanktion. Dies gelte auch, wenn die Steuerbehörde im Rahmen einer Steuerprüfung eine Wertkorrektur durchgeführt hat.

Der TS hat die durch den Beschwerdeführer vorgebrachte Möglichkeit abgewiesen und daher festgestellt, dass die Gesellschaft, auch wenn Sie von der Dokumentationsverpflichtung befreit ist, dennoch den allgemeinen Sanktionsregeln unterfallen kann. Das bedeutet in der Praxis, dass die Steuerbehörde im Rahmen einer Prüfung die Bewertung der Verrechnungspreise anpassen, die noch nicht eingezogenen Steuern einfordern und die entsprechende Sanktion verhängen kann.

An dieser Stelle darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Unternehmen ihre Geschäfte immer zum Marktpreis bewerten müssen. Daher ist es in einigen Fällen empfehlenswert, die Dokumentationsverpflichtung zu erfüllen, auch wenn die Gesellschaft von dieser Verpflichtung ausgenommen ist. So hat die Gesellschaft einen handfesten Beweis gegen die Einnahmengier der Steuerbehörde, vor allen Dingen, wenn innerhalb eines Konzerns Geschäfte getätigt werden.

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