Keine Kapitalisierung eines Gesellschafterdarlehens ohne dessen Zustimmung
In der Hauptversammlung einer spanischen GmbH stimmten zwei Partner (Inhaber von zwei Drittel des Gesellschaftskapitals) einstimmig für eine Kapitalerhöhung, wobei sie einem nicht an der Versammlung teilnehmenden Gesellschafter neue Gesellschaftsanteile „als Ausgleich“ für die Tilgung des Darlehens gegen die Gesellschaft zuwiesen. Das Handelsregister lehnte die Eintragung aufgrund der mangelnden Zustimmung des angeblich beitragenden Gesellschafters ab.
Mit Beschluss vom 12. September 2017 wies die Generaldirektion für Register und Notariat die seitens der Gesellschaft eingereichte Beschwerde mit folgender Begründung zurück:
(i) Die Übernahme von Anteilen stellt ein Rechtsgeschäft zwischen dem Gläubiger und der Gesellschaft dar, das gem. Artikel 1261 des spanischen BGBs die ausdrückliche bzw. stillschweigende Zustimmung des Einlegers erfordert;
(ii) Für die Übertragung von Vermögenswerten auf die Gesellschaft ist der Wille des einbringenden Gesellschafters erforderlich. Es ist nicht möglich, einen Vermögenswert bzw. ein Recht ohne die Zustimmung des Eigentümers desselben auf die Gesellschaft zu übertragen. Diese Regeln gelten ebenfalls für die Kapitalisierung eines Darlehens, da die „Umwandlung“ des Darlehens im rechtlichen Sinne dazu führt, dass ein Gesellschaftsgläubiger seine Rechtsstellung ändert und Gesellschafter des Schuldnerunternehmens wird (bzw. seine Beteiligung am Gesellschaftskapital erhöht); und
(iii) Bei der Übernahme von Gesellschaftsanteilen handelt es sich um eine individuelle Handlung des Gesellschafters, mit der das Rechtsgeschäft der Einlage vollendet und somit die Zahlung verpflichtend wird, so dass ohne Zeichnung seitens des Gläubigergesellschafters keine Kapitalerhöhung möglich ist.