Keine Haftung für Lohnschulden des Subunternehmers
Eine Haftung des Unternehmers nach § 14 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) für die Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer ist ausgeschlossen, sofern der Auftraggeber nicht die Erfüllung eigener Verpflichtungen an einen Subunternehmer weitergegeben hat - entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG).
Die Beklagte ließ ein Einkaufszentrum errichten, das sie verwaltet und in welchem sie Geschäftsräume an Dritte vermietet. Für den Bau beauftragte sie einen Generalunternehmer, der wiederum Subunternehmer einsetzte. Der Kläger war bei einem der Subunternehmer beschäftigt. Dieser blieb dem Kläger Lohn schuldig. Die auf Zahlung des ausstehenden Nettolohns gerichtete Klage gegen die Bauherrin blieb nun auch vor dem BAG erfolglos. § 14 AEntG normiert, dass ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, für dessen Verpflichtung zur Zahlung eines Mindestentgelts wie ein Bürge haftet, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.
Der Begriff des Unternehmers ist im Einklang mit der Rechtsprechung zu § 1 AEntG aF einschränkend auszulegen. Erfasst wird nur der Unternehmer, der sich zur Erbringung einer Werk- oder Dienstleistung verpflichtet hat und diese nicht mit eigenen Arbeitskräften erledigt. Stattdessen bedient er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtung eines oder mehrerer Subunternehmer. Sofern der Generalunternehmer auf diese Weise die Beachtung der Mindestarbeitsbedingungen aus der Hand gibt, ist es gerechtfertigt, ihm die Haftung für die Erfüllung der Mindestlohnansprüche aufzuerlegen. Für die Beklagte gelte dies jedoch gerade nicht, so das BAG. Sie habe als Bauherrin den Auftrag für den betrieblichen Eigenbedarf an einen Generalunternehmer erteilt und damit nicht die Erfüllung eigener Verpflichtungen an einen Subunternehmer weitergegeben. Mit der Vergabe des Bauauftrags schaffe sie vielmehr die Grundlage dafür, ihrem Geschäftszweck nachgehen zu können. Entsprechend führte auch das LAG bereits aus, die Betreiberin des Einkaufzentrums habe mit der Beauftragung gerade keine Verantwortungsbeziehung begründet.