Keine grenzüberschreitende Vollstreckung aus notariellen Vollstreckungsbescheiden
Forderungsdurchsetzung im Ausland ist und bleibt ein stetiges Thema in der anwaltlichen Praxis. Viele Mandanten und Gläubiger schrecken davor zurück, Schritte zu unternehmen, da sie Kosten und Risiko scheuen. Dabei hat die EU durch europaweit vereinheitliche Verfahren dem Rechtsanwender einige Mittel an die Hand gegeben, die der beschleunigten Titelerlangung und -durchsetzung dienen.
Eines dieser Mittel ist die Verordnung über den Europäischen Vollstreckungstitel [EuVTVO, VO (EG) Nr. 805/2004]. Bestimmte Titel über unbestrittene Forderungen, die im Heimatland des Titels mittels eines bestimmten Verfahrens „bestätigt“ werden, können danach in jedem Mitgliedsstaat der EU direkt vollstreckt werden.
Der EuGH hatte in zwei Vorlageverfahren (C-484/15 und C-551/15) zu prüfen, ob das Verfahren auch für die sog. „glaubhafte Urkunde“ eines kroatischen Notars gilt. In solchen Verfahren kann der Notar selbst Vollstreckungsbefehle ausstellen, die in Kroatien vollstreckt werden können, wenn der Schuldner keinen Widerspruch einlegt. Fraglich war aber in beiden Verfahren, ob der Notar die Vollstreckungsbescheide auch i. S. d. EuVTVO „bestätigen“ darf. Der EuGH verneinte das. Der Titel müsse nach der Verordnung von einem „Gericht“ stammen und das sei der Notar nun zweifelsfrei nicht. Außerdem gebe das kroatische Verfahren dem Schuldner keine ausreichende Möglichkeit zur Wahrung seines Rechts auf rechtliches Gehör.
Die Entscheidung betont dabei insbesondere das „Vertrauen“, das die Mitgliedsstaaten in die Entscheidungen anderer Staaten haben müssen und das deshalb eine zu weite Auslegung der Verordnung verbietet. Das ist auch im Sinne aller Gläubiger und Mandanten, denn nur mit Vertrauen ist für eine reibungslose justizielle Zusammenarbeit gesorgt, die auch dem Gläubigerschutz dient.