Keine Erstreckung einer Schiedsklausel auf Innenverhältnis einer Partei
Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hat in einem Urteil vom 23.11.2017 (Az. 4 U 44/16) in anschaulicher Weise dargelegt, dass sich eine Schiedsvereinbarung nicht auch auf das Innenverhältnis einer Partei der Schiedsvereinbarung bezieht.
Zur Erinnerung: Eine Schiedsvereinbarung ist die Vereinbarung, ein bestimmtes Rechtsverhältnis durch ein Schiedsgericht entscheiden zu lassen (ein nicht-staatliches Gericht, das häufig aus Gründen der Kosten, Vertraulichkeit oder Zeitersparnis gewählt wird). In den meisten Ländern muss ein staatliches Gericht eine Klage abweisen, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist.
Die Klageabweisung wollte auch der Beklagte vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken erreichen. Klägerin und Beklagter, beide ansässig in Deutschland, waren gemeinsam Verkäufer (1 + 2) von bestimmten Unternehmensvermögen an ein chinesisches Unternehmen. Der Vertrag mit diesem Unternehmen enthielt eine Schiedsklausel zugunsten eines Schiedsgerichts in Frankfurt am Main. Klägerin (Verkäufer 1) und Beklagte (Verkäufer 2) stritten nun (stark abgekürzt) über die Verwertung bestimmter Sicherheiten aus dem Vertrag. Verkäufer 1 klagte, Verkäufer 2 berief sich auf die Schiedsklausel. In erster Instanz stimmte das Landgericht Saarbrücken der Beklagten auch zu. Das Oberlandesgericht Saarbrücken trat dem entgegen und legt auf über zwölf Seiten in sehr anschaulicher Weise dar, dass die Schiedsklausel im Innenverhältnis der Verkäufer keine Wirkung entfalten kann. Sie gelte nur zwischen den Parteien des Vertrages (Käufer auf der einen Seite, die Verkäufer auf der anderen Seite) und nennt dabei eine Reihe von Argumenten (überzeugend: Läge der Schiedsort in China, würden Verkäufer 1 aus Stuttgart und Verkäufer 2 aus Saarbrücken dann auch behaupten die Schiedsklausel gelte auch im Innenverhältnis?).
Solche Schiedsklauseln und deren Anwendbarkeit sind in Zukunft sehr genau zu prüfen und zu formulieren.