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Keine Entstehung der Umsatzsteuer pro rata temporis bei Ratenzahlung

31/01/2022
| Frank Behrenz
Keine Entstehung der Umsatzsteuer pro rata temporis bei Ratenzahlung

Die Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen entsteht grundsätzlich mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind (Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten). Nur wenn sich die Bemessungsgrundlage geändert hat, kann der Unternehmer den dafür geschuldeten Steuerbetrag berichtigen, was etwa im Fall der Uneinbringlichkeit des vereinbarten Entgelts wegen Insolvenz des Leistungsempfängers oder eines vertraglich vereinbarten Einbehalts eines Teils des Entgelts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen (vgl. Abschnitt 17.1 Abs. 5 S. 3 UStAE) der Fall ist.

Abweichend von diesen Grundsätzen kann das Finanzamt auf Antrag gestatten, dass die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet wird (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten), wenn (a) der Gesamtumsatz des Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 Euro betragen hat oder (b) der Unternehmer von der Bilanzierungspflicht nach § 148 AO befreit ist oder (c) der Unternehmer Angehöriger eines freien Berufs ist (zur Abgrenzung von gewerblichen Tätigkeiten, z.B. für nicht diplomierte IT-Consultants, vgl. unseren Beitrag in der Ausgabe Januar 2015 dieses Newsletters).

Der Bundesfinanzhof (BFH) und auf dessen Vorlage der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatten sich bereits mit der Frage zu befassen, ob und unter welchen Voraussetzungen es bei der Erbringung von sonstigen Leistungen auch in Fällen der Sollbesteuerung ausnahmsweise zu einer Besteuerung nach Zahlungseingang kommen kann. Auf Vorlagebeschluss vom 21.06.2017 (BFH V R 51/16) hatte der EuGH über die Steuerpflicht von Provisionszahlungen an einen Vermittler von Profifußballspielern zu entscheiden, welche nach den vertraglichen Vereinbarungen in Raten zu leisten waren, wobei die Fälligkeit und das Bestehen der einzelnen Ratenanzahlungsansprüche unter der Bedingung des Bestehens des Arbeitsvertrages zwischen Verein und vermitteltem Spieler stand. Der EuGH ging im Beschluss vom 29.11.2018 (C-548/17) entgegen der Auffassung des BFH von der Anwendung von Art. 64 MwStSystRL (Besteuerung nach Zahlungseingang) aus, wenn „Leistungen zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen Anlass“ geben. Wann dies über den entschiedenen Einzelfall hinaus der Fall sei, beantwortete der EuGH in seiner Entscheidung nicht, sodass der BFH mit Beschluss vom 07.05.2020 (V R 16/19) seine Vorlagenfragen aus 2017 modifizierte.

Mit Urteil vom 28.10.2021 (C-324/20) hat der EuGH nun präzisiert, dass eine Ratenzahlungsvereinbarung weder in den Anwendungsbereich der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten falle noch die vereinbarte Zahlung zu einem späteren Zeitpunkt als uneinbringlich zu werten sei, sodass auch die Bemessungsgrundlage nicht nach Art. 90 MwStSystRL (= § 17 UStG) berichtigt werden könne.

Zur Vermeidung einer Vorfinanzierung der Umsatzsteuer sollte daher in Ratenzahlungsvereinbarungen geregelt werden, dass die anfallende Umsatzsteuer bereits zusammen mit der ersten Rate zu zahlen ist.

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