Keine Abzugssteuer auf grenzüberschreitenden Online-Marketingleistungen | LEX | Das deutsch-spanische Rechtsportal Direkt zum Inhalt

Keine Abzugssteuer auf grenzüberschreitenden Online-Marketingleistungen

30/04/2019
| Frank Behrenz
Keine Abzugssteuer auf grenzüberschreitenden Online-Marketingleistungen

Aufgrund der zunehmenden Digitalisierung von Geschäftsmodellen rückt im Rahmen von steuerlichen Betriebsprüfungen vermehrt die Frage in den Fokus, ob Dienstleistungen, die von ausländischen Anbietern im deutschen Markt im online-Modus ohne jegliche physische Präsenz erbracht werden, einem Steuerabzug beim inländischen Leistungsempfänger unterliegen.

In diesem Fall hat der inländische Kunde die Steuer im Wege des Steuerabzugs einzubehalten und für Rechnung des ausländischen Gläubigers an das Finanzamt abzuführen, unterbleibt der Steuerabzug, haftet der inländische Kunde für diese Steuer. In der Ausgabe November 2017 dieses Newsletters hatte der Verfasser bereits über Fragen des Steuerabzugs bei der grenzüberschreitenden Überlassung von Software und Datenbanken berichtet, nun sorgt ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 03.04.2019 (BMF IV C 5 – S 2411/11/10002 Dok 2019/0280293) für die dringend erforderliche Klärung für den Bereich des grenzüberschreitenden Online-Marketings. Angesichts eines für 2019 prognostizierten Marktvolumens in Deutschland von rund EUR 8,5 Milliarden und eines Quellensteuersatzes von 15 % überrascht es nicht, dass sich die Finanzverwaltung sehr ernsthaft mit der Frage der Abzugsbesteuerung beschäftigt hat.

Nach einer in Betriebsprüfungen, Fachveranstaltungen und Fachpublikationen teilweise heftig geführten Diskussion hat das BMF nun auf Initiative der bayerischen Finanzverwaltung bundeseinheitlich verfügt, dass Vergütungen, die ausländische Plattformbetreiber und Internetdienst-leister für die Platzierung oder Vermittlung von elektronischer Werbung auf Internetseiten erhalten, nicht dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterliegen. Dies gilt für Entgelte für Werbung bei Anfragen in Online-Suchmaschinen, über Vermittlungsplattformen, für Social-Media Werbung, Bannerwerbung und vergleichbare sonstige Onlinewerbung und unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen die Vergütung aufgrund des konkreten Vertragsverhältnisses anfällt (z.B. Cost per Click, Cost per order oder Cost per Mille, Revenue Share).

Kategorien:

Hat Ihnen dieser Artikel gefallen?

Teilen Sie ihn in den sozialen Netzwerken!