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Kein Recht auf Vergessen-Werden im Gesellschaftsregister

31/03/2017
| Dr. Thomas Rinne
Kein Recht auf Vergessen-Werden im Gesellschaftsregister

Der Anspruch der Öffentlichkeit auf Informationen über z.T. schon als historisch zu betrachtende gesellschaftsrechtliche Vorgänge hat Vorrang vor dem Interesse eines Geschäftsführers daran, dass personenbezogene Daten irgendwann nicht mehr aus dem Gesellschaftsregister (so der Begriff des Handelsregisters in Italien) ersichtlich sind. Ein früherer Geschäftsführer einer italienischen GmbH (s.r.l.) hatte dagegen geklagt, dass die Insolvenz der von ihm geführten GmbH noch mehr als 15 Jahre später im Gesellschaftsregister für jedermann erkennbar war. Er meinte, dadurch in seinem aktuellen geschäftlichen Vorankommen beeinträchtigt zu sein. 

Der EuGH hat nun entschieden, dass grundsätzlich dem Interesse der Unternehmenswelt, auch über lange zurückliegende Vorgänge öffentlich zugängliche Informationen zu erhalten, der Vorrang vor dem Schutz personenbezogener Daten gebührt. Wer sich am Wirtschaftsleben aktiv beteiligt und damit bestimmte personenbezogene Daten bewusst preisgibt, müsse damit rechnen, dass diese auch noch Jahre später nachgeforscht werden können. Es bestehe ein legitimes Interesse von Dritten, sich über rechtliche Verhältnisse an Gesellschaften auch aus der Vergangenheit durch öffentliche Register informieren zu können, z.B. um Haftungsfragen zu klären. Diese Konsequenz wird damit begründet, dass ein Gesellschafter einer GmbH mit dem Privileg der Haftungsbeschränkung auf das eingezahlte Kapital am Wirtschaftsleben teilnehmen kann und Dritte im Gegenzug zumindest über seine Rolle in einer Gesellschaft Auskunft erhalten können sollen. Allerdings lässt der EuGH eine Türe offen und überlässt es dem nationalen Gesetzgeber, Vorschriften zur Verjährung aufzustellen, innerhalb derer auch personenbezogenen Daten aus dem Gesellschaftsregister gelöscht werden können. Da sich die Entscheidung des EuGH auf eine italienische GmbH bezieht, ist sie beispielsweise auf Eintragungen eines eingetragenen Einzelkaufmanns nicht übertragbar.

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