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Kein Anspruch auf Gewährung halber Urlaubstage

30/09/2019
| Priscal Dargel
Kein Anspruch auf Gewährung halber Urlaubstage

Arbeitgeber sind nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) nicht dazu verpflichtet, einem Mitarbeiter eine bestimmte Anzahl an halben Urlaubstagen zu gewähren. Ein Urlaubswunsch, der auf „eine Zerstückelung und Atomisierung des Urlaubs in Kleinstraten“ gerichtet ist, muss nicht erfüllt werden.

Dies entschied das Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 06.03.2019, Az. 4 Sa 73/18) in einem Rechsstreit zwischen einem Arbeitnehmer, - der in den vergangenen Jahren regelmäßig, um spontan bei der Weinernte des Betriebs seiner Familie aushelfen zu können, im Schnitt zehn halbe Urlaubstage im Jahr bewilligt bekommen hatte - und seinem Arbeitgeber.

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber nach §7 Abs.1 Satz 1 BUrlG die Urlaubs-wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Das Gericht wies aber darauf hin, dass gem. §7 Abs.2 Satz 1 BUrlG der Urlaub zusammenhängend zu gewähren ist. Eine Zerstückelung des Urlaubs in viele kleine Einzelteile widerspricht nach Argumentation der Richter dem Erholungszweck.

Eine Ausnahme hiervon greift nur, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung erforderlich machen. Ein solcher Ausnahmefall war für das LAG in dem vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Auch einen Anspruch aus betrieblicher Übung lehnte das LAG ab, da sich eine betriebliche Übung immer an alle Beschäftigten eines Betriebs oder zumidest an eine kollektiv abgrenzbare Gruppe wenden muss und im Fall des Klägers eine individuelle Sonderregelung vorlag.

Da von diesen gesetzlichen Grundsätzen nach §13 Abs.1 BUrlG auch arbeitsvertraglich nicht abgewichen werden kann, kommt eine andersartige Handhabung allenfalls für den vertraglichen, über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden Urlaubsanspruch in Betracht. Das betrifft die Urlaubstage, die den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen bzw. 20 Tagen (bei einer Fünf-Tage-Woche) übersteigen.

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