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Kauf von Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung: grundsätzliche Aspekte wären zu berücksichtigen

30/04/2021
| Clàudia Rouras Hurtado
Kauf von Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung: grundsätzliche Aspekte sind zu berücksichtigen

Der Kauf von Anteilen an einer GmbH ist einer der typischsten Formeln für den Erwerb von einer Gesellschaft, da er den globalen Erwerb der Aktiva und Passiva der Gesellschaft beinhaltet, ohne dass die Zustimmung der Gläubiger erforderlich ist.

Als erstes muss man wissen, dass die GmbH im Gegensatz zu anderen Gesellschaftsformen ausgesprochen geschlossen ist und eine natürliche Tendenz hat, die Übertragbarkeit ihrer Anteile zu beschränken, um zu verhindern, dass Dritte Teil des Unternehmens werden. Daher müssen wir vor der Formalisierung eines Anteilserwerbs die Satzung des Unternehmens überprüfen (zugänglich über das Handelsregister). Diese enthalten in der Regel Klauseln mit den Beschränkungen und dem einzuhaltenden Verfahren für den Verkauf von Anteilen, auf die wir in den folgenden Anmerkungen näher eingehen werden.

Sofern die Satzung nichts anderes vorsieht, ist die Veräußerung von Geschäftsanteilen an einen anderen Gesellschafter, an den Ehegatten, einen Verwandten in aufsteigender oder absteigender Linie des Gesellschafters oder an Unternehmen desselben Konzerns frei und bedarf daher nicht der Zustimmung der anderen Gesellschafter. Bei anderen als den oben genannten Erwerbern und sofern die Satzung nicht ein anderes Verfahren vorsieht oder die Satzung auf das Kapitalgesellschaftsgesetz verweist, ist die Übertragung von der Zustimmung der ordentlichen Mehrheit der Gesellschafter abhängig, und das Verfahren ist wie folgt: Der Gesellschafter, der die Übertragung seiner Anteile vorschlägt, muss die Geschäftsführer der Gesellschaft schriftlich benachrichtigen und dabei alle relevanten Informationen in Bezug auf die Transaktion und die Anteile, die er zu übertragen beabsichtigt, angeben.

Andererseits muss auch geprüft werden, ob es parasoziale Vereinbarungen (auch "vorbehaltene" oder "außergesetzliche" Vereinbarungen genannt) gibt. Diese Vereinbarungen zielen darauf ab, nicht in der Satzung festgelegte Unternehmensangelegenheiten zu regeln oder die internen, gesetzlichen oder satzungsmäßigen Beziehungen des Unternehmens zu ergänzen. Hinsichtlich ihrer Rechtsnatur sind sie einem rechtswirksamen Vertragsverhältnis zwischen den Parteien gleichzusetzen.

Wie man deutlich sehen kann, ist es äußerst wichtig, die Bedingungen und das zu befolgende Verfahren zu prüfen, wenn man an einer Übertragung von Anteilen teilnimmt, da andernfalls der Vorgang für nichtig erklärt werden könnte und somit der Kauf und Verkauf als nicht durchgeführt angesehen werden könnte.

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