Kauf und Verkauf von Unternehmen - Due Diligence und Kenntnis des Käufers: Anmerkungen zum Urteil 118/2020 des Landgerichts Barcelona vom 3. Juni 2020 | LEX | Das deutsch-spanische Rechtsportal Direkt zum Inhalt

Kauf und Verkauf von Unternehmen - Due Diligence und Kenntnis des Käufers: Anmerkungen zum Urteil 118/2020 des Landgerichts Barcelona vom 3. Juni 2020

30/10/2020
| Felipe Pineda
Kauf und Verkauf von Unternehmen - Due Diligence und Kenntnis des Käufers: Anmerkungen zum Urteil 118/2020 des Landgerichts Barcelona vom 3. Juni 2020

Zusammenfassung: Ein Unternehmensverkauf wird durchgeführt, und in der Vertragsdokumentation werden die durchgeführte Due Diligence und die entsprechend vorgenommenen Anpassungen mit ihren Auswirkungen auf die Bewertung des übertragenen Unternehmens festgehalten. Der Vertrag regelt versteckte Mängel im Detail und weist darauf hin, dass im Rahmen der Due Diligence festgestellte Eventualitäten oder Verbindlichkeiten, die dem Käufer bekannt waren und von ihm bei der ordnungsgemäßen Bewertung zur Bestimmung des Unternehmenswertes und des Preises übernommen wurden, nicht als versteckte Mängel betrachtet werden.

Monate später tritt eine Eventualität ein: ein arbeitsrechtlicher Nachtrag über die Erfahrung der Mitarbeiter war nicht aktualisiert worden, was für den Käufer einen starken wirtschaftlichen Verlust bedeutet.

Der Rechtsstreit wird zugunsten des Verkäufers beigelegt, mit der Entscheidung, dass es keinen versteckten Mangel gab, weil

  • die Berater des Käufers die Vereinbarung zwischen dem Verkäufer und seinen Angestellten bezüglich des Bonus kannten, und nichts hinderte sie daran, dessen Anwendung zu überprüfen;
  • die zur Verfügung gestellte Dokumentation ermöglichte diese Überprüfung, und
  • der Käufer hatte zwei weitere Unternehmen desselben Sektors erworben und hatte daher - so heißt es - den Status eines Sachverständigen oder Gutachters ex Art. 1484 CC, verfügte über Erfahrung in der Übernahme von Unternehmen und kannte die Feinheiten des Objekts des Rechtsstreits.

Anmerkungen:

  1. Eine mögliche Kritik an der Entscheidung besteht darin, dass sie die Frage auf der Grundlage des Art. 1484 CC (versteckte Mängel) löst, wobei die Anwendung von Art. 1255 CC (Willensautonomie) möglicherweise unterschätzt wird. Es sei daran erinnert, dass der Vertrag den Verkäufer von der Haftung für erkannte oder bekannte Eventualitäten befreite; nicht jedoch für solche, die der Käufer nicht erkannt hatte.
  2. Das Urteil zeigt die Erfahrung des Käufers und dessen Berater, und dass die Auswirkungen der Eventualität sehr relevant waren.
  3. Die vertraglichen Bestimmungen über die Haftung des Verkäufers sind ein wesentlicher Bestandteil des Kaufvertrags und müssen mit großer Sorgfalt abgefasst werden, insbesondere im Hinblick auf die Beschränkungen, die dem Haftungsregime des CC eigen sind.

In Anbetracht des Urteils und angesichts der möglichen Tendenz, diese Art von Fragen unter dem konzeptuellen und rechtlichen Rahmen der spanischen Zivilordnung zu lösen, würden wir zumindest folgendes vorschlagen:

  • wenn möglich, im Vertrag festlegen, dass das Haftungssystem mit der Willensautonomie der Parteien vereinbart wird wobei zu betonen ist, dass es unabhängig und alternativ zum Rechtssystem des CC ist;
  • soweit möglich, vermeiden, dass die Kenntnis des Käufers den Verkäufer von der Haftung befreit; und
  • wenn die Kenntnis des Käufers eine solche Haftung befreien oder modifizieren soll, mit Klarheit die Voraussetzungen festlegen, die erfüllt sein müssen, damit davon ausgegangen werden kann, dass diese Kenntnis eingetreten ist.

Hat Ihnen dieser Artikel gefallen?

Teilen Sie ihn in den sozialen Netzwerken!