Kapitalerhöhung zu Lasten der Rücklagen: nur, wenn frei verfügbar
Mit Beschluss vom 27. Juli 2016 hat die spanische Generaldirektion für das Register und Notariat (DGRN) die Eintragung einer Kapitalerhöhungsurkunde zu Lasten von Kapitalrücklage (Agio) mit dem Argument abgelehnt, aus der Kapitalerhöhung zugrunde liegenden Bilanz gehe hervor, dass nach Abzug von Verlusten und anderen Gegenposten keine ausreichenden frei verfügbaren Rücklagen übrig blieben, um diese für den vereinbarten Betrag der Kapitalerhöhung zu verwenden. Der DGRN zufolge ist die Bildung von Gesellschaftsanteilen nicht möglich, wenn diese keiner tatsächlichen Kapitalzuführung der Gesellschaft entsprechen. Im Falle einer Kapitalerhöhung zu Lasten von Rücklagen ergibt sich daraus die Notwendigkeit, das tatsächliche Vorhandensein dieser Mittel im Gesellschaftsvermögen sowie ihre Verfügbarkeit zur Umwandlung in Kapital ordnungsgemäß nachzuweisen. Der Wert des Eigenkapitals hat das gezeichnete Gesellschaftskapital sowie die bis dahin dotierte gesetzliche Rücklage zumindest in Höhe des Kapitalerhöhungsbetrages zu überschreiten, d.h. die Existenz eines nicht durch andere Aktiv- oder Passivposten der Bilanz verzerrten tatsächlichen vermögensrechtlichen Gegenwertes ist nachzuweisen.
Eine wesentliche Voraussetzung für die Umwandung von Rücklagen (einschl. Agio) in Kapital bzw. Gewinnen ist gem. der DGRN nicht nur deren Qualifizierung als Eigenmittel, sondern auch deren freie Verfügbarkeit. Diese freie Verwendung der Rücklagen ist jedoch nur dann möglich, wenn es keine Verluste gibt, die zuvor zu decken sind. Andernfalls wären sie nicht uneingeschränkt verfügbar und würden nicht die in Art. 303 des spanischen Kapitalgesellschaftsgesetzes (LSC) genannten Anforderungen für ihre Kapitalisierung erfüllen.