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Joint Venture – Erscheinungsformen

30/06/2023
| Florian Roetzer, LL.M.
Joint Venture – Erscheinungsformen

Der Begriff „Joint Venture“ ist eine Sammelbezeichnung für verschiedene Formen der projektbezogenen Unternehmenskooperation. Allgemein gesprochen geht es bei einem Joint Venture meistens um zwei oder mehrere rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Unternehmen (Joint Venture-Partner), die auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen gemeinschaftlich und gleichgerichtet für eine gewisse Dauer zusammenwirken, um ein bestimmtes unternehmerisches Ziel zu erreichen.

Joint Venture kommen in vielen verschiedenen Erscheinungsformen vor. Sie können nach dem Grad der gegenseitigen Integration in verschiedene Typen eingeteilt werden. So ist die Kooperationsform, die man üblicherweise unter dem Begriff „Joint Venture“ versteht, das sog. Equity Joint Venture. Hierbei sind die Joint Venture-Partner als Gesellschafter an einem rechtlich selbstständigen Gemeinschaftsunternehmen beteiligt, eine auf den Absatz von Leistungen, die Erbringung von Dienstleistungen oder auf sonstige wirtschaftliche Ziele ausgerichtete Wirtschaftseinheit mit eigener Willensbildung. Die Joint Venture-Partner sind an der Leitung und Steuerung der Joint Venture-Gesellschaft beteiligt. Der dieser zugrunde liegende Joint Venture-Vertrag regelt das Zusammenwirken der Joint Venture-Partner in dem Gemeinschaftsunternehmen.

Ein Equity Joint Venture ist regelmäßig dann vorteilhaft und sinnvoll, wenn die Zusammenarbeit zwischen den Joint Venture-Partnern auf eine gewisse Dauer angelegt ist, die Joint Venture-Gesellschaft einen eigenständigen Marktauftritt erhalten, selbstständig am Rechtsverkehr teilnehmen sowie eine Haftung der Joint Venture-Partner möglichst auf das Haftkapital der Joint Venture-Gesellschaft begrenzt werden soll.

In Abgrenzung vom Equity Joint Venture handelt es sich beim sog. Contractual Joint Venture um eine vertragliche Absprache der beteiligten Kooperationspartner, die nicht in ein Gemeinschaftsunternehmen eigenständiger Rechtsform mündet. Solche reinen Vertrags-Joint Ventures werden oft vereinbart, wenn es den Kooperationspartnern um eine eher lockere Zusammenarbeit, um eine kurzfristige oder auf ein einzelnes Projekt beschränkte Kooperation ankommt, oder wenn ihnen schlichtweg der Aufwand für die Begründung einer rechtlichen selbstständigen Rechtseinheit zu groß erscheint.

Jedoch ist bei der Annahme, dass die Partner auf einer rein vertraglichen Abrede ohne Begründung einer gesonderten rechtlichen Einheit handeln, Vorsicht geboten. Wird ein gewisses Maß und eine gewisse Intensität der Zusammenarbeit überschritten, wird die Kooperation ‒ auch ohne ausdrückliche Gründung ‒ zur Personengesellschaft. Diese muss unter Umständen Rechnungslegungspflichten erfüllen, Steuererklärungen abgeben und sich, wenn die Schwelle zur Handelsgesellschaft überschritten wird, in das Handelsregister eintragen lassen. Die Entstehung einer Personengesellschaft ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Parteien gemeinschaftlich nach außen im Rechts- und Wirtschaftsverkehr auftreten.

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