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Investitionen in Deutschland und Außenwirtschaftsrecht

31/01/2017
| Dr. Thomas Rinne
Investitionen in Deutschland und Außenwirtschaftsrecht

Wenn Ausländer in Deutschland ein Unternehmen kaufen, sind u.U. Genehmigungs- und Meldevorschriften des Außenwirtschaftsrechts zu beachten. Ein Unternehmenserwerb im Sinne des Außenwirtschaftsrechts liegt bereits vor, wenn ein Unternehmen oder eine natürliche Person aus dem Ausland direkt oder mittelbar eine Beteiligung von mehr als 25 % der Stimmrechte an einem deutschen Unternehmen erwirbt.

Das Bundesministerium für Wirtschaft (BMWi) darf den Anteilserwerb prüfen und unter bestimmten Umständen auch versagen. Welche Maßnahmen im konkreten Fall in Betracht kommen, hängt von der Nationalität des Investors und von der Branche des zu erwerbenden Unternehmens ab. Zu unterscheiden sind das sektorenübergreifende und das sektorenspezifische Prüfverfahren.

Ist der Erwerber eine Person oder ein Unternehmen von außerhalb der EU bzw. des EFTA-Raums, ist die sektorenübergreifende Prüfung anzuwenden. Eine Untersagung des Erwerbs kommt nur in Betracht, wenn durch den Erwerb die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet sein können (z.B. die Sicherstellung der Versorgung im Krisenfall in den Bereichen Telekommunikation und Elektrizität oder bei strategisch wichtigen Dienstleistungen). Der Investor hat in diesen Fällen zwar keine Anmeldepflicht, das BMWi kann aber innerhalb von drei Monaten nach dem Abschluss des Erwerbsvertrages ein Prüfverfahren einleiten. Der Investor kann – um Rechtssicherheit zu erhalten – seinerseits eine Unbedenklichkeitsbescheinigung beantragen. Demgegenüber unterliegen Investitionen in besonders sicherheitsrelevanten Bereichen unabhängig von der Herkunft des Investors der sektorspezifischen Überprüfung. Solche Sektoren sind z.B. Herstellung und Entwicklung von Kriegswaffen, besonders konstruierten Motoren und Getrieben für gepanzerte Kettenfahrzeuge und Produkten mit IT-Sicherheitsfunktionen). In diesen Fällen gibt es eine Meldepflicht des Investors und die Behörde hat binnen Monatsfrist nach Eingang sämtlicher Unterlagen zu entscheiden. Fällt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, gilt der Erwerb als genehmigt.

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