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Internationale Zuständigkeit bei Verletzung einer Unionsmarke durch Online-Werbung

31/10/2019
| Dr. Thomas Rinne / Lidia Minaya Moreno
Internationale Zuständigkeit bei Verletzung einer Unionsmarke durch Online-Werbung

Die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit ist in der Praxis immer wieder ein wichtiges Thema. Denn hiervon hängt unter anderem ab, mit welchem Kostenaufwand ein Rechtstreit zu führen ist. Es macht eben einen erheblichen Unterschied, ob ein Kläger vor einem inländischen oder auslän-dischen Gericht gegen einen Beklagten vorgehen muss (Einschaltung eines weiteren Anwalts im Verfahrensstaat, gegebenenfalls Übersetzungskosten, Reisekosten, etc.).

Vor diesem Hintergrund ist eine ganz aktuelle Entscheidung des EuGH interessant, in der es um die Verletzung einer Unionsmarke durch einen in Spanien ansässigen Rechtsverletzer ging. Die Werbung bzw. Verkaufsangebote für die verletzte Marke richteten sich an Verbraucher und Händler im Vereinigten Königreich. Eine Unionsmarke ist eine Marke, die aufgrund Eintragung im Europäischen Markenamt in Alicante Geltung in der gesamten Europäischen Union beansprucht. 

Die Markeninhaberin hatte Klage vor dem Intellectual Property and Enterprise Court in London erhoben. Gegen das Urteil wurde beim Court of Appeal (England and Wales) Berufung eingelegt und dieses Gericht hat die Frage der Zuständigkeit durch den EuGH klären lassen. Der EuGH hat zunächst festgestellt, dass sich die Frage der internationalen Zuständigkeit bei Unionsmarken ausschließlich nach der entsprechenden Vorordnung 207/2009 richtet und nicht nach den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften in der sogenannten Brüssel-Ia-Verordnung. Der entscheidende Aussagegehalt der EuGH-Entscheidung liegt in der Feststellung, dass auch die Unionsmarkengerichte desjenigen Mitgliedsstaats zuständig sind, in dem sich die Verbraucher oder Händler befinden, an die sich diese Werbung oder Verkaufsangebote richten, auch wenn die Verletzungshandlungen elektronisch von einem anderen Mitgliedsstaat aus (in diesem Falle Spanien) veranlasst worden sind. Dies ist eine wichtige klarstellende Entscheidung des EuGH, die es den Markeninhabern erleichtert, ihre Ansprüche durchzusetzen.

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