Internationale M&A-Transaktionen: internationale Mediation als Streitbeilegungsmechanismus
Die in den vorangegangenen Artikeln untersuchten Wege der Streitschlichtung durch staatliche Gerichte kann die Mediation als gütlicher und erleichternder Versuch zur Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen vorausgehen. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass sie ein freiwilliges Mittel ist, das mit einem unverbindlichen Vorschlag für die Parteien endet, der im Nachhinein eine Zustimmung erfordert und daher jederzeit abgebrochen werden kann.
Die Möglichkeit, dass eine Einigung im Rahmen der Mediation nicht möglich ist, macht es für die Parteien ratsam, in ihre Vereinbarungen gemischte Klauseln aufzunehmen. Diese Klauseln lassen den Parteien die Wahl zwischen einem oder mehreren Streitbeilegungsinstrumenten. Sie können sogar gestaffelt sein und eine Kombination von Verfahren vorsehen, so dass ein Gerichts- bzw. Schiedsverfahren das letzte Mittel ist.
Auch hier ist die ICC eine wichtige Behörde für die Bestätigung im Falle einer Vereinbarung zwischen den Parteien oder für die Ernennung von Sachverständigen durch das Internationale Zentrum der ICC für alternative Streitbeilegung.
Bei Streitigkeiten zwischen den Parteien einer grenzüberschreitenden M&A-Transaktion, die einer Mediation unterzogen werden, treffen diese eine Vereinbarung, die eine gerichtliche Entscheidung ersetzen soll. Die Wirksamkeit solcher Vereinbarungen ist jedoch je nach dem Staat, in dem sie durchgeführt werden sollen, unterschiedlich geregelt.
Einerseits gibt es Staaten, die sich am UNCITRAL-Modellgesetz 2018 für internationale Handelsmediation anlehnen, welches ein Früheres aus dem Jahr 2002 ändert. Ohne direkt anwendbar zu sein, bietet das Modellgesetz einheitliche Regeln für das Mediationsverfahren, mit dem Ziel, die Staaten zu ermutigen, diese in ihr innerstaatliches Recht zu übernehmen. Komplementär dazu wurde im Dezember 2018 das Übereinkommen der Vereinten Nationen über internationale Mediationsvereinbarungen ("Singapur-Übereinkommen") angenommen. Dieses Übereinkommen schafft einen harmonisierten Rechtsrahmen, wobei sich die Vertragsstaaten verpflichten, die Vereinbarungen durchzusetzen, die innerhalb einer Mediation getroffen werden. Sowohl das UNCITRAL-Modellgesetz als auch das Singapur-Übereinkommen beruhen auf der Auffassung, dass die Mediationsvereinbarung eine private Vereinbarung ist, die in den Vertragsstaaten des Übereinkommens wirksam ist.
Die Richtlinie 2008/52/EG vom 21. Mai 2008, über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen zwischen den Mitgliedstaaten, geht hingegen von einem völlig anderen Paradigma aus: die Vollstreckung internationaler Mediationsvereinbarungen erfolgt nur, wenn sie als öffentliche Urkunde beglaubigt worden sind. In diesem Sinne erlegt die Richtlinie den Mitgliedsstaaten die Verpflichtung auf, eine Behörde zu ermächtigen, um die Vereinbarung in eine vollstreckbare Urkunde umzuwandeln.
Das Übereinkommen von Singapur wurde im August 2019 von 46 Staaten unterzeichnet, und ist derzeit nur in 11 Staaten in Kraft. Die EU hat es jedoch aufgrund der Schwierigkeit, beide Modelle anzupassen, nicht unterzeichnet.