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Internationale Lieferverträge und Embargovorschriften

30/11/2016
| Dr. Thomas Rinne
Internationale Lieferverträge und Embargovorschriften

Exportkontrollvorschriften dienen der Umsetzung von sicherheits- und außenwirtschaftspolitischen Zielen der Bundesregierung. Zuständig für die Überwachung und die Erteilung von erforderlichen Genehmigungen ist das Bundesamt für Außenwirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die Exportkontrolle bezieht sich nicht nur auf strategisch wichtige Güter, wie Waffen und Rüstungsgüter, sondern auch auf Güter mit potentiell doppeltem Verwendungszweck (Dual Use-Güter). Dies können Waren, Software oder Technologien sein, die für zivile und militärische Zwecke verwendet werden können; z.B. eine Fräsmaschine, mit der man Bauteile sowohl für zivile wie für militärische Produkte bearbeiten kann.

Für besonders kritische Länder oder Regionen gibt es Embargovorschriften und hierzu gehören derzeit beispielsweise der Iran (auch wenn inzwischen stark gelockert), Libyen, Nordkorea, Russland u.a.

In dem Fall eines Verkaufs von High Tech-Produkten in den Iran (zu einer Zeit, als noch die strengen Embargovorschriften galten) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Entscheidung getroffen, mit der die BestimmungenüberVerkaufsverbotenachderEU-IranEmbargo-Verordnung bzw. des Außenwirtschaftsgesetzes konkretisiert worden sind. Es ging um die Strafbarkeit der Ausfuhr von Satelliten- und Nachrichtentechnik an ein Unternehmen im Iran. Der BGH durch Beschluss vom 09.12.2014 (3StR 62/14) hat klar gestellt, dass ein Verstoß gegen das in der Iran-Embargo-Verordnung enthaltene Ausfuhrverbot nicht erst bei der tatsächlichen Verbringung von Waren und Gütern in das Ausland gegeben ist, sondern bereits der Abschluss des schuldrechtlichen Kaufvertrages ausreichen kann. Dadurch wird die mögliche Strafbarkeit eines Ausfuhrvorgangs deutlich vorverlagert. Diese Entscheidung hat über die Iran-Embargo-Verordnung hinausgehende Bedeutung, da sie auf andere Embargovorschriften übertragbar ist.

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