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Internationale gerichtliche Zuständigkeit für Verbraucher nach Brexit

28/02/2025
| Dr. Thomas Rinne, Lidia Minaya Moreno
Internationale gerichtliche Zuständigkeit für Verbraucher nach Brexit

Die Frage nach dem zutreffenden Gerichtsstand entscheidet häufig über den Erfolg des Begehrens eines Klägers. Denn es ist nicht zu unterschätzen, welche weitreichenden Auswirkungen es hat, wenn zunächst ein „falsches“ Gericht mit einer Angelegenheit befasst wird, weil der Kläger die Klage vor dem nicht zuständigen Gericht erhoben hat. Die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit ist national in der Zivilprozessordnung und international in der Brüssel 1a-Verordnung geregelt, jedenfalls dann, wenn es sich um Rechtsstreitigkeiten zwischen Personen oder Unternehmen handelt, die ihren Wohnsitz oder Unternehmenssitz innerhalb der Europäischen Union haben.

Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU hat sich dies aber für Rechtsverhältnisse, die eine Beziehung zum Vereinigten Königreich haben, geändert. Denn es ist nun ein „Drittland“.

Allerdings gibt es auch hierbei immer wieder Anlass für unterschiedliche Auslegungen. So vertreten im Moment gerade das Oberlandesgericht Köln und das Oberlandesgericht München verschiedene Ansichten zu der Frage, ob die sog. Verbrauchergerichtsstände der Brüssel 1a-Verordnung auch nach dem Ablauf der Übergangsperiode aufgrund des Austrittsabkommens am 31.12.2020 noch anwendbar sind. Die entsprechenden Vorschriften erlauben es einem Verbraucher, ein ausländisches Unternehmen am eigenen Wohnsitz zu verklagen. Das Oberlandesgericht Köln hat diese Frage bejaht, das Oberlandesgericht München hat sie in einer Entscheidung im Herbst 2024 verneint. Der Bundesgerichtshof hat sich mit dieser Fragestellung noch nicht befasst. Das Oberlandesgericht hat immerhin die Revision gegen seine Entscheidung zum Bundesgerichtshof zugelassen, da es sich ja um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handelt.

Wasserdichte Gerichtsstandsvereinbarungen sind in solchen rechtlichen Verhältnissen unbedingt zu empfehlen und hätten auch in diesem Falle möglicherweise einen langjährigen Streit über die Frage der Zuständigkeit vermeiden helfen können.

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