Insolvenzvergleich
Das Königliche Gesetzesdekret 1/2020 vom 5. Mai, das den überarbeiteten Text des Insolvenzgesetzes (TRLC) genehmigt, bekräftigt die Präferenz des Gesetzgebers für vereinbarte und abgestimmte Lösungen für Unternehmen in der Insolvenz, insbesondere den Vergleich mit den Gläubigern.
Der Vergleich ist, trotz Intervention des Insolvenzverwalters und gerichtlicher Rechtmäßigkeitskontrolle, als ein Akt der Unternehmensführung anzusehen, der auf die Erhaltung der Rechtsverhältnisse des Unternehmens in der Insolvenz abzielt, und zwar im Rahmen der Erfüllungsmöglichkeiten des insolventen Unternehmens. Die Kontrolle der Rechtmäßigkeit durch das Gericht ist darauf zurückzuführen, dass die Genehmigung des Vergleichs durch Urteil das Erlöschen der ursprünglichen Forderungen zugunsten einer neuen Vereinbarung mit neuen Bedingungen zur Folge hat.
Berechtigt zum Vorschlag eines Vergleichs sind der Schuldner und die Gläubiger, deren Forderungen ein Zehntel der Passivmasse übersteigen. Dem Vorschlag müssen ein Zahlungsplan und Durchführbarkeitsplan beigefügt sein, die die Maßnahmen zur Erwirtschaftung von finanziellen Mitteln glaubhaft machen, um die genannten Pläne tatsächlich erfüllen zu können.
Der Vergleich kann eine Vielzahl von Szenarien vorsehen. Zum einen besteht die Möglichkeit der Vereinbarung eines Übernahmevertrags, der darin besteht, dass ein Dritter alle Vermögensgegenstände und Rechte der Aktivmasse übernimmt, die die unternehmerische oder berufliche Tätigkeit des Insolvenzschuldners betreffen oder bestimmte Unternehmenseinheiten erwirbt, wobei er sich verpflichtet, die Geschäftstätigkeit während der im Angebot genannten Zeit fortzuführen und die durch den Vertrag übernommenen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.
Andererseits kann der Vergleich einen Vorschlag zum Schuldenerlass oder der Stundung der Forderung enthalten. Er kann ferner die Umwandlung von Forderungen in Aktien, Geschäftsanteile oder in Wandelschuldverschreibungen des insolventen Unternehmens selbst oder eines anderen Unternehmens oder aber die entgeltliche Abtretung von Vermögenswerten oder Rechten an die Gläubiger, die für die Fortführung der beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit des Insolventen nicht erforderlich sind, vorsehen.
Unter Berücksichtigung der rechtlichen Einordnung der Gläubigerforderung muss der Vergleich von der Mehrheit der stimmberechtigten Teilnehmer der Gläubigerversammlung gebilligt werden, wobei die Mehrheit je nach Inhalt des Vergleichsvorschlags variiert und zwischen 50 % und 65 % der gewöhnlichen Forderungen bzw. zwischen 60 % und 75 % der vorrangigen Forderungen liegen muss.
Die Nichterfüllung des Vergleichs begründet für den Schuldner die Pflicht zur Beantragung der Liquidation. In diesem Fall kann jeder Gläubiger die gerichtliche Feststellung der Nichterfüllung beantragen.