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Informations und Nachforschungspflichten neuer Aufsichtsratsmitglieder

31/10/2015
| Dr. Jochen Schlotter
Informations und Nachforschungspflichten neuer Aufsichtsratsmitglieder

Das OLG Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 06.11.2014 (Az. I-6 U 16/14; ZIP 2015, 1586) die Anforderungen insbesondere an neu bestellte Aufsichtsratsmitglieder konkretisiert. Dabei betonte das Gericht die Pflicht der neuen Aufsichtsratsmitglieder, sich unmittelbar nach Amtsantritt einen Überblick über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft und die bisherige Arbeit des Aufsichtsrats zu verschaffen. Dies gelte in besonderem Maße, wenn – wie in dem zugrundeliegenden Sachverhalt – zuvor sämtliche vorherigen Aufsichtsratsmitglieder (durch Amtsniederlegung) aus dem Amt ausgeschieden seien. Hierzu sei gegebenenfalls auch das Auskunftsrecht nach § 90 Abs. 3 AktG gegenüber dem Vorstand geltend zu machen und etwa die Herausgabe alter Aufsichtsratsprotokolle zu verlangen.

Weiterhin hat das OLG Düsseldorf nochmals klargestellt, dass die Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses als Kernzuständigkeit des Aufsichtsrats nicht delegiert werden könne. Die Prüfungspflicht des Aufsichtsrats gelte insbesondere auch, soweit der Jahresabschluss der Hauptversammlung gemäß § 173 Abs. 1 Alt. 1 AktG zur Feststellung vorgelegt werden solle, uneingeschränkt und treffe grundsätzlich sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats. Die gesetzliche Systematik stelle insoweit nach § 171 Abs. 3 AktG dem Aufsichtsrat auch stets hinreichend Zeit für seine Prüfung zur Verfügung. Ein Aufsichtsratsmitglied könne sich insbesondere nicht durch die Behauptung exkulpieren, er/sie habe auf die Aussagen des erfahrenen und sachkompetenten Aufsichtsratskollegen vertraut.

Insgesamt steht die Entscheidung im Lichte der allgemein steigenden Anforderungen an die Aufsichtsräte, die sich etwa auch in der Überarbeitung des diesjährigen Deutschen Corporate Governance Kodex niedergeschlagen hat.

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