IASB schlägt Änderungen bei der Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten vor
Der IASB (International Accounting Standards Board) hat am 21. März 2023 einen Entwurf „Änderungen an der Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7)“ veröffentlicht, um Fragen zu behandeln, die während der Überprüfung nach der Einführung der Klassifizierungs- und Bewertungsvorschriften von IFRS 9 „Finanzinstrumente“ identifiziert wurden.
IFRS 9 legt fest, wie ein Unternehmen finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten zu klassifizieren und zu bewerten hat. Der im Januar 2018 in Kraft getretene Rechnungslegungsstandard führte ein neues Modell für die Wertberichtigung von Kreditvereinbarungen ein und kombinierte Klassifizierungs- und Bewertungsanforderungen, Wertberichtigungen und die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, um IAS 39 „Finanzinstrumente“ ersetzen und verbessern zu können. Im Jahr 2021 begann das IASB nach dessen Einführung mit einer Überprüfung des Standards; die Überprüfung weiterer Aspekte von IFRS 9 soll folgen.
Der nun vorliegende Entwurf enthält u.a. die folgenden Änderungsvorschläge:
Klarstellung der Klassifizierung von finanziellen Vermögenswerten mit Umwelt-, Sozial- und sonstigen Aspekten der Unternehmensführung (ESG-Berichterstattung) und ähnlichen Merkmalen:
ESG-bezogene Merkmale in Kreditvereinbarungen können sich darauf auswirken, ob diese zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Um mögliche Unterschiede in der Praxis zu beseitigen, wird in den vorgeschlagenen Änderungen klargestellt, wie die vertraglichen Zahlungsströme solcher Kreditvereinbarungen zu bewerten sind. Außerdem soll sichergestellt werden, dass die Anleger nützliche Informationen über den Zeitpunkt, die Höhe und die Ungewissheit künftiger Zahlungsströme erhalten.
Ausbuchung einer durch elektronischen Zahlungsverkehr erfüllten finanziellen Verbindlichkeit:
Der IASB schlägt Änderungen an den Anwendungsrichtlinien von IFRS 9 vor, um einem Unternehmen die Ausbuchung einer finanziellen Verbindlichkeit zu ermöglichen, die über ein elektronisches Zahlungssystem abgewickelt wird, selbst wenn das Unternehmen noch keine Barmittel geliefert hat, sofern bestimmte Kriterien erfüllt sind. Ein Unternehmen, das sich für die Anwendung der vorgeschlagenen Ausbuchungsoption entscheidet, wäre verpflichtet, diese auf alle Abwicklungen anzuwenden, die über dasselbe elektronische Zahlungssystem erfolgen
Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Änderungen werden vom IASB noch bis zum 19. Juli 2023 erbeten.