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Handelsrechtliche Maßnahmen gemäß dem neuen Königlichen Gesetzesdekret 8/2020 zur Bewältigung von COVID-19

30/03/2020
| Luis Miguel de Dios Martínez, Elena Alcázar Cuartero
Handelsrechtliche Maßnahmen gemäß dem neuen Königlichen Gesetzesdekret 8/2020 zur Bewältigung von COVID-19

Am vergangenen 17. März wurde das Königliche Gesetzesdekret 8/2020 über dringende außerordentliche Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen des COVID-19 („KGD”) erlassen, welches mehrere Maßnahmen handelsrechtlicher Art beinhaltet, wie u.a. die Fristverlängerung für die Aufstellung der Jahresabschlüsse durch die Verwaltungsorgane der Kapitalgesellschaften, die Möglichkeit der Abhaltung von Sitzungen der Hauptversammlung mittels telematischen Medien, auch wenngleich diese Maßnahme nicht ausdrücklich in der Unternehmenssatzung vorgesehen waren und eine Reihe von Maßnahmen, um ausländischen Investitionen (außerhalb der EU) in Spanien einzuschränken. Wir werden unseren Blick auf diese letztgenannte Maßnahme richten.

Das KGD suspendiert die Liberalisierung der direkten Investitionen, die von Investoren mit Wohnsitz außerhalb der EU und der Europäischen Freihandelsassoziation getätigt wurden. Die Suspendierung setzt voraus, dass während der Geltung dieser Norm eine Genehmigung erforderlich ist, um Investitionen durchführen zu können. Zu beachten ist, dass die Sonderregelung nicht an die Dauer der derzeitigen Krise gebunden ist, wobei ausdrücklich festgelegt wird, dass sie solange aufrechterhalten wird bis eine Vereinbarung vom Ministerrat erlassen wird, die deren Aufhebung verordnet. Ebenso hervorzuheben ist, dass es scheint, dass die Fälle von indirekten Investitionen nicht einbezogen sind, d.h., im Falle von europäischen Gesellschaften, die von Investoren mit Wohnsitz außerhalb der EU und der Europäischen Freihandelsassoziation kontrolliert werden.

Die Suspendierung der Liberalisierung ist nicht vollständig, sondern bezieht sich auf bestimmte Branchen und dies erklärt sich dadurch, dass Angesichts der derzeitigen Krise die Absicht besteht zu vermeiden, dass die Kontrolle über Unternehmen strategischer Branchen des öffentlichen Sektors durch ausländische Investoren erlangt werden kann. Daher wird hinsichtlich dieser kritischen Branchen (wie z.B. Infrastrukturen, Energie und Technologie) die normale Regelung ausgesetzt, soweit sie die öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit und öffentliche Gesundheit beeinträchtigt.

Die Beschränkung auf Investitionen gilt, aufgrund der Investitionen, wenn die Beteiligungen des ausländischen Investors am Gesellschaftskapital der spanischen Gesellschaft 10% oder mehr betragen, oder wenn die Kontrolle über das Verwaltungsorgan, gemäß Artikel 42 des Handelsgesetzbuchs, übernommen wird. Die Beschränkung gilt auch, abgesehen vom Prozentsatz oder vom Kontrollerwerb, wenn die Kapitalanlage durch bestimmte Personen erfolgt: die direkt oder indirekt durch ausländische Regierungen kontrolliert wird, die Investitionen oder Beteiligungen an Branchen, im Bereich öffentlicher Ordnung, öffentlicher Sicherheit und öffentliche Gesundheit in einem anderen Mitgliedstaat oder gegen die, wo entweder ein Verwaltungsverfahren oder ein Gerichtsverfahren eingeleitet wurde, gegen ausländische Investoren in einem anderen Mitgliedstaat oder in seinem Herkunftsstaat oder in einem Drittstaat wegen der Ausübung krimineller oder illegaler Aktivitäten.

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