Haftung für Urheberrechtsverletzungen auf verlinkten Seiten
Der EuGH hat bereits im September 2016 entschieden, dass das Setzen eines Links auf eine fremde Internetseite eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann. Nach der Entscheidung des EuGH (Az. C-160/15) muss derjenige, der Links mit Gewinnerzielungsabsicht setzt, prüfen, ob die verlinkten Inhalte mit Erlaubnis des Rechtsinhabers online gestellt worden sind. Kann der Linksetzer nicht nachweisen, dass er die geforderte Überprüfung vorgenommen hat, liegt mit der Verlinkung auf unbefugt im Internet verbreitete Werke eine sogenannte „öffentliche Wiedergabe“ vor. Für die unbefugte öffentliche Wiedergabe haftet der Linksetzer. Er kann beispielsweise abgemahnt und auch auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Kürzlich hat das LG Hamburg (Az. 310 O 402/16) die EuGH-Rechtsprechung erstmals in Deutschland angewendet. In diesem Verfahren ging es um ein unter einer Creative-Commons-Lizenz veröffentlichtes Foto. Diese Lizenz erlaubt zwar eine Online-Verbreitung, allerdings waren die Bedingungen der Lizenz nicht eingehalten, da auf Urheber- und Bearbeitungen nicht in geeigneter Weise hingewiesen worden war. Das Foto wurde daher urheberrechtswidrig online gestellt. In dem Verfahren bejahte das LG Hamburg die Haftung des Linksetzers, da dieser um die Rechtswidrigkeit des verlinkten Fotos hätte wissen müssen. Hierfür reichte es dem LG Hamburg, dass der mit Gewinnerzielungsabsicht handelnde Linksetzer es unterlassen hatte, Nachforschungen über die Rechtmäßigkeit der Verlinkung anzustellen. Dem Linksetzer wurde dabei zum Verhängnis, dass er im Verfahren selbst angegeben hatte, er habe es nicht als seine Aufgabe angesehen, die verlinkten Seiten zu überprüfen.
Die Entscheidung des LG Hamburg zeigt, wie schnell es zu einer Linkhaftung kommen kann. Unternehmen müssen verlinkte Werke auf Rechtmäßigkeit prüfen und das Ergebnis dokumentieren, um sich zu enthaften.