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Haftung des GmbH Geschäftsführers gegenüber den Gesellschaftsgläubigern

31/10/2019
| Florian Roetzer, LL.M.
Responsabilidad civil del administrador de una sociedad limitada frente a sus acreedores

Der Geschäftsführer einer GmbH ist verpflichtet, in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Wenn der Geschäftsführer diese Pflichten schuldhaft verletzt, haftet er der GmbH für den entstandenen Schaden. So sieht es das GmbH Gesetz ausdrücklich und zwingend vor. Die Geschäftsführerhaftung besteht also im Allgemeinen nur gegenüber der Gesellschaft.

Hierzu stellt der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 7.5.2019 VII ZR 512/17 klar, dass zwar die Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung die Verpflichtung umfasst, dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt. 

Eine solche Pflicht besteht jedoch grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft, nicht hingegen im Verhältnis zu außenstehenden Dritten. Eine unmittelbare Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern kann sich jedoch dann ergeben, wenn der Geschäftsführer diesen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt. Dieser Haftungstatbestand ist in § 826 BGB normiert. An eine solche sittenwidrige Haftung knüpft der BGH, wie im gleichen Urteil bestätigt, hohe Anforderungen. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Geschäftsführer eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten. Eine Haftung des Geschäftsführers aus §826 BGB wird beispielhaft bejaht, wenn er wider besseres Wissen die Leistungsfähigkeit der Gesellschaft behauptet und Vertragspartner der GmbH dadurch geschädigt werden. Eine unmittelbare Haftung kann auch dann entstehen, wenn der Geschäftsführer mit wirtschaftlich unerfahrenen Kunden risikobehaftete Geschäfte eingeht, ohne die Kunden entsprechend aufzuklären.

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