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Haftung des Geschäftsführers einer spanischen Kapitalgesellschaft für Steuerschulden in Deutschland

31/01/2022
| Frank Behrenz
Haftung des Geschäftsführers einer spanischen Kapitalgesellschaft für Steuerschulden in Deutschland

Die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten (§ 34 AO). Gleiches gilt für Personen, die als Verfügungsberechtigte im eigenen oder fremden Namen auftreten (§ 35 AO), insbesondere sog. faktische Geschäftsführer. Die Haftung bezieht sich bei Kapitalgesellschaften insbesondere auf die Körperschaftsteuer und den darauf berechneten Solidaritätszuschlag, die Gewerbe- sowie die Umsatz- und die Lohnsteuer sowie eventuelle Zinsen auf Steuerforderungen. Werden diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, so haften die vorgenannten Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge einer Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden, wobei dies auch die infolge der Pflichtverletzung von der Steuerschuldnerin verwirkten Säumniszuschläge umfasst (§ 69 AO).

In einem kürzlich veröffentlichten und rechtskräftigen Beschluss in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom 15.10.2020 (9 V 9160/19) hat das Finanzgericht (FG) Berlin Brandenburg festgestellt, dass die vorgenannten Grundsätze auch für die Vertreter von spanischen S.L. gelten, da diese nach ständiger Rechtsprechung bei dem aus Sicht der deutschen Steuergesetze anzustellenden Rechtstypenvergleich mit den Gesellschaftsformen deutschen Rechts mit einer deutschen GmbH vergleichbar sind. Im Streitfall ging es um eine spanische S.L., deren Geschäftsgegenstand die Vermittlung von Gewerbeimmobilien und Grundstücken sowie die Überlassung von Arbeitnehmern war und die als Kommanditistin an einer gewerblich tätigen GmbH & Co KG beteiligt war. Ein Geschäftsführer war am statutarischen Sitz der Gesellschaft in Spanien tätig, die zweite Geschäftsführerin arbeitete in Deutschland von ihrem privaten Wohnsitz aus. Die gesamte kaufmännische Verwaltung der Gesellschaft wurde aus Spanien von einem spanischen Rechtsanwalt und Steuerberater erledigt. Da die Gesellschaft in Deutschland trotz mehrmaliger Aufforderung für mehrere Jahre keine Steuererklärungen abgegeben hatte, schätzte die deutsche Finanzverwaltung die Steuerschuld. Nachdem ein in Deutschland beauftragter Steuerberater lediglich lapidar mitgeteilt hatte, die Gesellschaft sei mangels Unterhaltung einer Betriebsstätte in Deutschland nicht steuerpflichtig, leitete die Finanzverwaltung eine Steuerfahndung ein und stellte während der sich über mehr als zwei Jahre hinziehenden Ermittlungen fest, dass nach ihrer Auffassung vom Vorhandensein zweier sog. Geschäftsleitungsbetriebsstätten und gleichberechtigter Orte der Geschäftsleitung (§ 10 AO) auszugehen sei, einer in Spanien und ein weiterer am Wohnsitz der Geschäftsführerin in Deutschland. Vor diesem Hintergrund sei die Gesellschaft nicht nur in Spanien, sondern auch in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig.

Die subjektive Verantwortlichkeit der handelnden Personen ist Gegensand des Hauptsacheverfahrens (9 K 9159/18).

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