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Haftung der Konzerngesellschaften für Handlungen der Konzernmutter

29/04/2016
| Luis Miguel de Dios Martínez, Daniel Gutberlet
Haftung der Konzerngesellschaften für Handlungen der Konzernmutter

Gemäß eines Urteils der Zivilabteilung des Obersten Spanischen Gerichtshofs (Tribunal Supremo) vom 5.04.2016 kann eine spanische Tochtergesellschaft eines internationalen Konzerns bezüglich außervertraglicher Ansprüche gegen die ausländische Konzernmutter verklagt werden und haftbar sein.

In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Kläger gegenüber Google Spain, der spanischen Tochtergesellschaft des Mutterkonzerns Google Inc., im Zusammenhang mit dem vom Europäischen Gerichtshof 2014 anerkannten „Recht auf Vergessen“ geltend gemacht, bestimmte persönliche Daten aus der Suchmaschine zu entfernen und Schadenersatz für die Verletzung von Persönlichkeitsrechten zu zahlen. Obwohl der Betrieb der Suchmaschine und die Verarbeitung der persönlichen Daten von der Konzernmutter Google Inc. aus den USA durchgeführt werden, und die Tätigkeit der Google Spain sich lediglich auf kommerzielle Aspekte wie den Verkauf von Werbeflächen auf der Webseite von Google beschränkt, führt der Tribunal Supremo aus, dass die Tätigkeiten der Konzernmutter und –tochter untrennbar miteinander verknüpft seien, da die Tätigkeit von Google Spain ohne den Betrieb der Suchmaschine durch Google Inc. nicht möglich wäre. Google Spain wird in dem Urteil zur Zahlung von Schadenersatz für die Verletzung von Persönlichkeitsrechten bei der Verarbeitung von Daten des Klägers durch die Muttergesellschaft Google Inc. verurteilt.

Anzumerken ist, dass die Verwaltungsrechtsabteilung des Tribunal Supremo in einem ähnlichen Fall im März entschied, dass Nutzer lediglich gegenüber der Konzernmutter Google Inc. Ansprüche aufgrund Rechtsverletzung durch Verarbeitung von persönlichen Daten geltend machen könnten. Diese Diskrepanz kann möglicherweise damit erklärt werden, dass es in dem verwaltungsrechtlichen Fall nicht um die Zahlung von zivilrechtlichem Schadenersatz, sondern um die Verantwortlichkeit für die Verarbeitung der Daten an sich ging.

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