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Haftung der Generaldirektoren im Falle eines Insolvenzverfahrens

31/03/2022
| Carlos Fernández
Haftung der Generaldirektoren im Falle eines Insolvenzverfahrens

Die konsolidierte Fassung des Insolvenzgesetzes, welche im September 2020 in Kraft getreten ist, stellt Pflichten für Generaldirektoren im Falle eines Insolvenzverfahrens eines Unternehmens auf, denen bislang nur Geschäftsführer und Generalbevollmächtigte unterlagen. Generaldirektoren falle daher unter das neue Insolvenzgesetz, unabhängig davon, ob sie eine Vertretungsbefugnis für das Unternehmen haben oder nicht, einschließlich diejenigen, die diese Position in den letzten zwei Jahren vor dem Insolvenzantrag ausgeübt haben.

Im Insolvenzantrag muss das Unternehmen seine Generaldirektoren benennen. In Ermangelung einer Definition im Insolvenzgesetz selbst und in Anbetracht der Tatsache, dass der Generaldirektor – im Gegensatz zum Geschäftsführer – ein Angestellter ist, kann auf das Konzept des Königlichen Gesetzesdekrets 1382/1985 vom 1. August 1985 abgestellt werden. Danach ist ein „leitender Angestellter“ eine Person, die Befugnisse ausübt, die mit dem rechtlichen Eigentum des Unternehmens verbunden sind und sich auf dessen allgemeine Ziele beziehen, wobei seine Autonomie und volle Verantwortung nur durch die Kriterien und direkten Weisungen der Geschäftsführer begrenzt werden.

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Generaldirektor (oder derjenige, der diese Position in den letzten zwei Jahren innehatte) vor allem folgende Aufgaben und Pflichten:  

  • Er ist verpflichtet, vor dem Insolvenzgericht und der Insolvenzverwaltung zu erscheinen, wann immer dies erforderlich ist, sowie an allem mitzuwirken und über alles zu berichten, was im Interesse des Insolvenzverfahrens als notwendig oder zweckmäßig erscheint.
  • Die offenen Gehälter des Generaldirektors werden als nachrangige Forderungen eingestuft, sofern sie das Dreifache des berufsübergreifenden Mindestlohns übersteigen.
  • Wird die Insolvenz als schuldhaft eingestuft, kann er zur Haftung mit seinem Privatvermögen für den Fehlbetrag, d.h. die Differenz zwischen dem Vermögen und den Schulden der Gesellschaft, verurteilt werden, um die Gläubiger für den Teil ihrer Forderungen zu entschädigen, den sie nicht eintreiben konnten. Um die Erfüllung dieser Haftung zu sichern, kann das Gericht das Vermögen des Generaldirektors pfänden.

So können Generaldirektoren im Falle einer Insolvenz weitgehend den Geschäftsführern gleichgestellt werden, weshalb es ratsam ist, den Abschluss einer Organhaftpflichtversicherung (D&O) zu erwägen.

Kategorien:
CEO

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