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Grundsätze der betrieblichen Altersversorgung

30/06/2016
| Florian Roetzer, LL.M.
Grundsätze der betrieblichen Altersversorgung

Das Leistungsniveau der gesetzlichen Rentenversicherung sinkt aufgrund der Überalterung der Bevölkerung immer weiter. Damit steigt die Bedeutung einer betrieblichen Altersversorgung (bAV), die verschiedene Handlungsoptionen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bereithält. Es wird zwischen der arbeitnehmer- und der arbeitgeberfinanzierten bAV unterschieden. 

Im ersteren Fall gibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit Angeboten zur Entgeltumwandlung die Möglichkeit, die Vorteile der bAV, insbesondere die günstigeren Tarife der Gruppenversicherung gegenüber den Tarifen für individuelle Lebensversicherungen und die fehlende oder eingeschränkte Gesundheitsprüfung zu nutzen. Diese Form der bAV belastet den Arbeitgeber in geringerem Maße. Es kann durchaus in beiderseitigem Interesse liegen, derartige Vorschläge zur Entgeltumwandlung zu machen. Der Arbeitnehmer hat jedoch nur die Alternative, entweder das Angebot anzunehmen oder es abzulehnen und damit auf eine bAV zu verzichten. 

Bei der ganz oder zumindest in erheblichem Umfang arbeitgeberfinanzierten bAV wird der Arbeitgeber zunächst überlegen, wem er diese zugutekommen lassen möchte: allen Mitarbeitern oder nur einem Teil der Belegschaft. So hat er die Möglichkeit, die aus seiner Sicht besonders wichtigen Arbeitnehmer durch eine Betriebsrentenzusage enger an sein Unternehmen zu binden. Hierfür bedarf es der Ausgestaltung einer in der Regel komplexen Versorgungsordnung, die Diskriminierungsverbote und Gleichbehandlungsgebote zu berücksichtigen hat. Manche Arbeitgeber werden gar eine Kombination aus arbeitnehmer- und arbeitgeberfinanzierter bAV in Betracht ziehen: die Entgeltumwandlung für alle Mitarbeiter und die Zusage einer arbeitgeberfinanzierten Betriebsrente nur für besonders wichtige Arbeitnehmer. Es besteht also ein umfangreicher Gestaltungsspielraum, den es unter Berücksichtigung der unternehmensspezifischen Situation im Einzelfall auszuschöpfen gilt.

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