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Gleichstellungspläne - Verfügt ihr Unternehmen bereits über einen? Achtung, die Frist für die Registrierung ist bereits abgelaufen.

31/03/2022
| Karl. H. Lincke
Gleichstellungspläne - Verfügt ihr Unternehmen bereits über einen? Achtung, die Frist für die Registrierung ist bereits abgelaufen.

Vor etwa drei Jahren wurde ein stufenweiser Zeitplan eingeführt, der die Verpflichtung zur Erstellung und Umsetzung eines Gleichstellungsplans ausweitet (Real Decreto Ley 6/2019 vom 1. März):

  • Unternehmen mit mehr als 150 und bis zu 250 Beschäftigten hatten ein Jahr Zeit für die Genehmigung eines Gleichstellungsplans (bis zum 7. März 2020).
  • Unternehmen mit mehr als 100 und bis zu 150 Beschäftigten hatten zwei Jahre Zeit für die Genehmigung eines Gleichstellungsplans (bis zum 7. März 2021).
  • Unternehmen mit 50 bis 100 Beschäftigten hatten eine Frist von drei Jahren für die Genehmigung eines Gleichstellungsplans (d. h. die Frist für die Genehmigung des Gleichstellungsplans ist am 7. März 2022 abgelaufen).

Die Berechnung erfolgt für alle Arbeitnehmer des Unternehmens, unabhängig von der Form des Arbeitsvertrags, einschließlich der Arbeitnehmer mit unbefristeten Verträgen, Zeitverträgen (einschließlich Teilzeitverträgen) und Bereitschaftsverträgen.

In diese Personenzahl mit einzubeziehen sind auch solche Arbeitnehmer mit befristeten Verträgen, die in den letzten sechs Monaten im Unternehmen bestanden haben und zum Zeitpunkt der Berechnung gekündigt worden sind.

Die Frist für die Eintragung des Gleichstellungsplans für das Unternehmen ist am 7. März 2022 abgelaufen. Es ist daher äußerst wichtig, dass Sie, wenn Ihr Unternehmen 50 oder mehr Beschäftigte in Spanien hat, zumindest bereits über einen solchen Gleichstellungsplan verhandeln, wenn Sie nicht behördlich sanktioniert werden wollen.

Die Arbeitsaufsichtsbehörde hat vor einigen Monaten angekündigt, die Unternehmen in diesem Bereich vorrangig zu überprüfen. Sie warnte dabei vor den Strafen, die drohen, wenn der Gleichstellungsplan nicht registriert ist bzw. sich noch nicht in der Verhandlungsphase befindet. U.a. muss bei entsprechenden Verstößen mit folgenden Geldstrafen gerechnet werden:

Schwere Verstöße (Nichteinhaltung der Bestimmungen, die im Ley Orgánica 3/2007, im Estatuto de los Trabajadores (Arbeiterstatut) oder im geltenden Tarifvertrag in Bezug auf Gleichstellungspläne und -maßnahmen geregelt sind) werden mit einer Geldstrafe zwischen 751 und 1.500 Euro auf der niedrigsten Stufe, zwischen 1.501 und 3.750 Euro auf der mittleren Stufe und zwischen 3.751 und 7.500 Euro auf der höchsten Stufe geahndet.

Äußerst schwerwiegende Verstöße (Nichterstellung/-anwendung des Gleichstellungsplans oder ein evidenter Verstoß gegen die Bedingungen für die Verpflichtung zur Erstellung eines solchen Plans gem. Art. 46a Abs. 2 des Ley sobre Infracciones y Sanciones en el Orden Social (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und Strafen in der Sozialordnung)) werden mit einer Geldstrafe zwischen 7.501 und 30.000 Euro auf der niedrigsten Stufe, zwischen 30.001 und 120.005 Euro auf der mittleren Stufe und zwischen 120.006 und 225.018 Euro auf der höchsten Stufe geahndet.

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