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Gleicher Lohn für gleiche Arbeit

28/02/2017
| Anja Mehrtens
Gleicher Lohn für gleiche Arbeit

Im Durchschnitt verdienen Frauen in Deutschland derzeit immer noch 21 Prozent weniger als Männer. Selbst wenn man berücksichtigt, dass Frauen öfter als Männer Teilzeitmodelle nutzen und seltener in Führungspositionen aufsteigen, verbleibt immer noch ein durchschnittlich 7 Prozent niedrigerer Lohn im Vergleich zu den männlichen Kollegen. Um diese Lohnungerechtigkeit zu bekämpfen, hat das Bundeskabinett am 11.01.2017 ein Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen beschlossen. Der Bundestag hat am 16.02.2017 über den Gesetzesentwurf beraten. Geschaffen wurde eine Rechtsgrundlage, die den Arbeitnehmern in Unternehmen ab 200 Beschäftigten einen Auskunftsanspruch hinsichtlich ihrer eigenen Entlohnung im Vergleich zu der Bezahlung von Kollegen und Kolleginnen mit einer gleichen oder vergleichbaren Tätigkeit gewährt. Der Arbeitgeber ist aber nicht verpflichtet, die Gehälter einzelner Mitarbeiter preiszugeben. Vielmehr muss er nur Auskunft über ein durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt von Mitarbeitern des jeweils anderen Geschlechts mit der gleichen oder zumindest einer vergleichbaren Tätigkeit geben. Der Gesetzesentwurf verpflichtet zudem sogenannte lageberichtspflichtige Unternehmen, also Kapitalgesellschaften mit mehr als 500 Arbeitnehmern, regelmäßig über Maßnahmen zur Gleichstellung und zur Entgeltgleichheit in ihrem Unternehmen zu berichten. In tarifgebundenen Unternehmen macht der Betriebsrat den Auskunftsanspruch geltend. In solchen ohne Betriebsrat können sich die Arbeitnehmer direkt an ihren Arbeitgeber wenden.

Das Institut für Wirtschaftsprüfer begrüßt den neuen Gesetzes-entwurf vollumfänglich. Der Gewerkschaftsbund („DGB“) äußert sich ebenfalls positiv über den Entwurf. Das bestehende Tabu, nicht über Gehälter sprechen zu dürfen, würde hiermit aufgehoben. Allerdings hofft Elke Hannack, die stellvertretenden Vorsitzende des DGB, noch auf Verbesserungen des Entwurfs. Der Auskunftsanspruch solle für alle Betriebe gelten und nicht nur für solche ab 200 Beschäftigten.

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