Gläubigerzusammenschluss für Insolvenzantrag
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann nicht nur vom Schuldner, sondern auch von einem Gläubiger beantragt werden. Das spanische Insolvenzgesetz geht hierbei von einem Antragsteller aus. Allerdings ist es auch möglich, dass sich Gläubiger zwecks Kostenoptimierung und Risikoverteilung zusammenschließen, um gemeinsam die Einleitung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen. Hierbei ist es nicht erforderlich, dass die den Gläubigern zustehenden Forderungen auf demselben Titel beruhen, wie z.B. im Falle eines Konsortialkredits. Vielmehr können sich auch Gläubiger unterschiedlicher Forderungen zusammenschließen. Neben der Kostenoptimierung und Risikoverteilung kommt so jeder der sich am Antrag beteiligenden Gläubiger in den Genuss des vom spanischen Insolvenzgesetz vorgesehenen allgemeinen Forderungsprivilegs. Letzteres soll Gläubiger anreizen, einen Insolvenzantrag zu stellen und diese für das Risiko entschädigen, dass der Antrag kostenpflichtig abgelehnt und der Gläubiger zum Ersatz des dem Schuldner entstandenen Schadens verurteilt wird. Das Forderungsprivileg erstreckt sich auf 50% der ordentlichen Insolvenzforderungen. Nachrangige Insolvenzforderungen –z.B. Zinsforderungen- oder besonders bevorrechtigte Insolvenzforderungen –z.B. dinglich gesicherte Ansprüche- werden durch die Antragsstellung nicht privilegiert. In einer jüngsten Entscheidung bestätigte der oberste spanische Gerichtshof für den Fall eines Zusammenschlusses von Gläubigern, dass das Forderungsprivileg nicht jeweils auf 50% der dem einzelnen Gläubiger zustehenden ordentlichen Insolvenzforderungen Anwendung findet, sondern zwischen den antragstellenden Gläubigern gemäß ihrem Anteil an der Gesamtforderung zu verteilen ist. Neben der allgemeinen Forderungsprivilegierung sind auch die den Gläubigern für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens entstehenden Kosten „superprivilegiert“, da es sich um vor den Insolvenzforderungen zu befriedigende Masseforderungen handelt.