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Gilt das Verbot missbräuchlicher Klauseln auch zwischen Unternehmen?

29/01/2021
| Dr. Thomas Rinne, Lidia Minaya Moreno
Gilt das Verbot missbräuchlicher Klauseln auch zwischen Unternehmen?

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfen Unternehmen gegenüber Verbrauchern bestimmte, einseitig benachteiligende Klauseln nicht verwenden. Man spricht seit der Harmonisierung dieses Rechtsbereichs durch die Europäische Union im Jahre 1993 von „missbräuchlichen Klauseln“. Auch wenn die sog. Klauselverbote nicht für Vertragsbestimmungen zwischen Unternehmen direkt anwendbar sind, gibt es im deutschen Recht auch für die Verwendung von vorformulierten Klauseln zwischen Unternehmen in manchen Konstellationen eine Inhaltskontrolle. Denn bei der Beurteilung von vorformulierten Klauseln im unternehmerischen Geschäftsverkehr sollen auch Handelsbräuche und Handelsgewohnheiten gebührend Berücksichtigung finden. So erklärt es sich, dass der Verkäufer in einem Kaufvertrag über Waren beispielsweise die Haftung für Körper- und Gesundheitsschäden bei grobem Verschulden nicht formularmäßig ausschließen darf, auch wenn der Abnehmer selbst Unternehmer ist. Begründet wird dies unter anderem damit, dass der Verkäufer ein solches Haftungsrisiko durch den Abschluss einer Versicherung abfedern kann.

Es ist daher durchaus möglich, dass eine Vertragspartei, die sich durch bestimmte Vertragsklauseln benachteiligt fühlt, diese gerichtlich überprüfen lässt. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang vor allem, dass nicht nur die typischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter die Inhaltskontrolle fallen, sondern auch ganze Verträge, wenn sie vorformuliert worden sind oder sogar einzelne Klauseln aus einem Vertragswerk. Eine Vertragsklausel gilt dann als „vorformuliert“, wenn der Verwender sie während den Vertragsverhandlungen nicht zur Disposition gestellt hat und der andere Vertragspartner deshalb keine Möglichkeit hatte, sie weg zu verhandeln. Im Zivilprozess stellt sich häufig das Problem, diesen Umstand beweisen zu können. Deshalb ist es empfehlenswert, die einzelnen Schritte der Vertragsverhandlungen mit den Änderungen aufzubewahren, damit man anschließend nachvollziehen kann, ob über eine bestimmte Klausel verhandelt worden ist oder nicht.

Eine weitere Hürde liegt häufig darin, beweisen zu können, dass der Verwender einer Vertragsklausel vorhatte, diese mehrfach gegenüber verschiedenen Vertragspartnern einzusetzen, denn dies ist auch eine Voraussetzung für die Inhaltskontrolle. Hier helfen aber häufig der äußere Anschein der Gestaltung einer Klausel, wenn sich daraus auf die Absicht der mehrfachen Verwendung schließen lässt. Anders als in benachbarten Rechtsordnungen ist es also im deutschen Recht durchaus sinnvoll, einseitig benachteiligende Klauseln auf ihre Wirksamkeit prüfen zu lassen.

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